Rz. 2

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sieht § 727 Abs. 1 BGB vor, dass diese durch den Tod eines Gesellschafters als aufgelöst gilt, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Allerdings führt die gesetzliche Auflösungsfiktion nicht etwa dazu, dass die Gesellschaft automatisch verschwände. Vielmehr bewirkt die Auflösung zunächst, dass sich die Gesellschaft von einer werbenden in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt.[1] An dieser sind neben den überlebenden Gesellschaftern auch die Erben des verstorbenen Gesellschafters (ggf. als Erbengemeinschaft) beteiligt.[2] Da keine Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen, kann hier ausnahmsweise auch die Erbengemeinschaft die Gesellschafterrolle einnehmen. Die Erben haben innerhalb der Liquidationsgesellschaft dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten.[3]

 

Rz. 3

Bei Personenhandelsgesellschaften unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Kategorien von Gesellschaftern, deren Tod zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, nämlich persönlich haftende Gesellschafter auf der einen Seite und Kommanditisten auf der anderen.

Für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters regelt das HGB (seit dem Handelsrechtsreformgesetz 1998)[4] Folgendes: Der Tod eines Gesellschafters hat nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Vielmehr scheidet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus, die dann unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die gesetzliche Regelung ist aber ausdrücklich dispositiv, so dass der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen vorsehen kann.[5]

§ 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB gilt unmittelbar für die offene Handelsgesellschaft (OHG). Sein Regelungsgehalt ist aber auch für den Fall des Todes eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft maßgeblich (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB).

Im Fall des Todes eines Kommanditisten gilt demgegenüber § 177 HGB, demzufolge die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des Verstorbenen fortgesetzt wird. Sie rücken (die Erben sogar automatisch mit dem Erbfall) in die Kommanditistenstellung nach, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.[6] Vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist der Kommanditanteil also von Gesetzes wegen vererblich.

[1] Wird bei einer zweigliedrigen Gesellschaft der verstorbene Gesellschafter von seinem Mitgesellschafter (alleine) beerbt, ist die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch automatisch beendet, vgl. BGH v. 10.12.1990 – II ZR 256/89, NJW 1991, 844.
[2] BGH v. 20.5.1981 – V ZB 25/79, NJW 1982, 170, 171; OLG München v. 7.9.2010 – 34 Wx 100/10, NJW-RR 2010, 1667 (bzgl. Grundbucheintragung der Erben); MüKo-BGB/Schäfer, § 727 Rn 14 m.w.N.; Staudinger/Kunz (2016), § 727 Rn 188; dies gilt sowohl in vermögensrechtlicher Hinsicht als auch bzgl. der Verwaltungsrechte, vgl. BGH v. 4.4.1951 – II ZR 10/50, BGHZ 1, 324, 327 = NJW 1951, 650, 651; BGH v. 20.5.1981 – V ZB 25/79, NJW 1982, 170, 171; OLG Brandenburg v. 2.4.2008 – 3 U 103/07, NZG 2008, 506.
[3] MünchHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 11 Rn 6; sie können daher auch als Gesellschafter (der Abwicklungsgesellschaft) ins Grundbuch eingetragen werden; vgl. OLG München v. 7.9.2010 – 34 Wx 100/10, RNotZ 2011, 48.
[4] Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (HRefG) vom 22.6.1998, BGBl I S. 1474, in Kraft getreten am 1.7.1998.
[5] K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2166.
[6] MünchHdB GesR II/Klein/Lindemeier, § 40 Rn 44.

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