Rz. 43
Sowohl GmbH-Geschäftsanteile als auch Aktien[100] sind frei vererblich (§ 15 GmbHG).[101] Demzufolge fällt automatisch mit dem Erbfall auch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Kapitalgesellschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.[102] Abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die eine Vererblichkeit der Anteile ausschließen könnten, kommen nicht in Betracht.
Rz. 44
Der Grundsatz der freien Vererblichkeit hindert die Gesellschafter aber nicht daran, in der Satzung der Kapitalgesellschaft eine den individuellen Verhältnissen angepasste Regelung über das weitere Schicksal der auf den oder die Erben übergegangenen Anteile eines versterbenden Gesellschafters zu treffen.[103] Die insoweit bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Allen gemeinsam ist, dass sie allein gesellschaftsrechtlich wirken und daher auch nicht durch letztwillige Verfügung ausgehebelt werden können.[104]
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