Rz. 33
Wird für die Pflege im eigenen Haushalt eine Pflegekraft eingestellt, hat der Schädiger die dafür aufgewendeten Kosten brutto zu erstatten.
Rz. 34
Auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger ist ersatzpflichtig. Bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit sind als Teil des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz eines Mehrbedarfs vom Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften dem Verletzten von Angehörigen unentgeltlich erbracht werden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Betreuungsaufwendungen naher Angehöriger ist jedoch, dass sie in einem Bereich liegen, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgehen, so dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt. Der Schädiger kann z.B. verpflichtet sein, die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch Betreuungspersonen zu ersetzen. Der für die von dem Angehörigen geleistete Pflege zu zahlende Ersatzbetrag sollte sich in der Regel am Nettolohn einer professionellen Hilfskraft orientieren, wobei aber besonders anfallende Kostenpositionen, etwa aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) ebenfalls ersatzpflichtig sind. In der Praxis sind die zuerkannten Stundensätze sehr unterschiedlich. Hinsichtlich der Notwendigkeit des zeitlichen Aufwands können die Feststellungen der Pflegekasse (§ 18 Abs. 1 SGB XI) zugrunde gelegt werden. Diese können jedenfalls als Indiz herangezogen werden, um den Umfang der erforderlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen. Möglich ist auch die Schätzung mit Hilfe eines Sachverständigen.
Rz. 35
Wird ein schwer verletztes Kind wegen der fortdauernden körperlichen und geistigen Behinderungen in seiner natürlichen Entwicklung massiv gehemmt, kann ausnahmsweise ein Ersatzanspruch hinsichtlich der vom Vater des verletzten Kindes nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses fortlaufend persönlich durchgeführten Intensivfördermaßnahmen in Höhe des Verdienstausfalls des Vaters, allerdings vermindert um den Lohnsteuerabzugsbetrag bestehen. Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse auch dann unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat; ein eventuell Schadensersatzanspruch gegen diese ist aus Gründen der familienrechtlichen Verbundenheit nicht durchsetzbar.