Rz. 10

Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, ist der Geschädigte, soweit diese kongruente Leistungen erbringt, nicht aktivlegitimiert (§ 116 SGB X). Entsprechendes gilt, wenn die Heilungskosten von einer privaten Krankenversicherung übernommen werden (§ 86 VVG). Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, die private Versicherung in Anspruch zu nehmen. Tut er dies nicht, etwa um sich eine vereinbarte Prämienrückzahlung zu sichern, kann er den Schädiger in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn der Schädiger voll haftet und daher im Hinblick auf die Regressmöglichkeit des Krankenversicherers dessen Aufwendungen nur ein durchlaufender Posten sind, der zu keinem Rabattverlust führt. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine private Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen wurde, ist der Geschädigte, der seine Aktivlegitimation darlegen und beweisen muss.[29] Der Beweis kann ohne weiteres durch eine dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Gericht vorzulegende Bescheinigung erbracht werden.

 

Rz. 11

Übernehmen sonstige Dritte, etwa Verwandte, die Heilbehandlungskosten, steht dies gemäß dem aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz einer Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten nicht entgegen.

[29] A.A. LG Saarbrücken, Urt. v. 12.2.2010 – 13 S 221/09, juris; Zoll, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Rn 2129.

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