Rz. 20

Zu den zu ersetzenden Kosten gehören auch Nebenkosten, bei einem Krankenhausaufenthalt beispielsweise besondere Telefonkosten.[47] Auch die Kosten notwendiger Fahrten zu Heilbehandlungsmaßnahmen sind zu erstatten. Insoweit werden zum Teil in Anlehnung an die steuerlich maßgeblichen Beträge auf 0,30 EUR pro Kilometer zugebilligt.[48] Richtiger dürfte es sein, wie bei den Besuchskosten Angehöriger auf die Sätze des ZSEG bzw. JVEG abzustellen.[49]

 

Rz. 21

Häusliche Ersparnisse, insbesondere ersparte Verpflegungskosten bei stationärer Behandlung, sind anzurechnen, soweit sie während einer stationären Krankenhausunterbringung zur Behandlung der durch den Schadensfall verursachten Beschwerden entstehen.[50] Zu berücksichtigen sind aber die vom Geschädigten zu tragenden Eigenanteile (§ 39 Abs. 4, § 40 Abs. 6 SGB V: täglich 10 EUR für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs für über 18-Jährige), die den anzurechnenden Betrag kürzen. Anzusetzen sind je nach den Umständen 15–20 EUR täglich,[51] bei Kindern eventuell weniger. Der Verletzte kann nur die Mehrkosten der Krankenhauspflege verlangen.[52] Ob im Falle der Lohnfortzahlung nach dem EFZG der Arbeitgeber eventuell entsprechende Kürzungen hinnehmen muss,[53] erscheint zweifelhaft, weil die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht kongruent zu den Heilungskosten ist.

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