Rz. 112
Mit der wirksamen Verfügung über den Erbteil werden alle Vermögensrechte einschließlich der diesen dienende Rechte übertragen.
a) Rechtsstellung des Erwerbers
Rz. 113
Der Erwerber des Erbteils wird kein Miterbe, er tritt lediglich in die vermögensrechtliche Position des Miterben ein und übernimmt von diesem die verfügungsgegenständlichen Vermögensrechte sowie die mit der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses verbundenen Pflichten.
Beispiel
Als Pflichten gehen auf den Erwerber des Erbteils beispielsweise alle den Veräußerer betreffenden Beschränkungen und Beschwerungen über, insbesondere Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteile, Teilungsanordnungen, Ausgleichungspflichten, Testamentsvollstreckung, Nacherbenrechte.
Rz. 114
Der Erwerber des Erbteils kann über den erworbenen Anteil weiterverfügen. Da er nicht Erbe wird und als rechtsgeschäftlicher Erwerber keines entsprechenden Schutzes bedarf, steht ihm kein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu.
Rz. 115
Der Erwerber haftet unter den Voraussetzungen der §§ 2382, 2385 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten, ferner für Ansprüche der anderen Miterben aus §§ 2042 Abs. 2, 756 BGB gegen den Erbteilsveräußerer. Gegen den Erwerber richtet sich auch der Erbschaftsanspruch (§ 2018 BGB). Im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erwerber anstelle des Erben nach § 330 Abs. 1 InsO, im Übrigen haften Erwerber und Erbe den Nachlassgläubigern gesamtschuldnerisch, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Erwerber kann die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Rz. 116
Der Erwerber des Erbteils kann vom Veräußerer zum Zweck der Grundbuchberichtigung eine Berichtigungsbewilligung dergestalt verlangen, dass er als Mitglied der Gesamthand im Grundbuch eingetragen wird.
Rz. 117
Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, so wächst der übertragene Erbteil den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern zur gesamten Hand nach dem Verhältnis ihrer Erbteile entsprechend den §§ 1935, 2094 BGB an, wenn der Erbteil gleichmäßig auf alle Miterben übertragen wird. Anders soll dies mitunter beurteilt werden, wenn etwa Quoten bei der Übertragung angegeben werden oder explizit auf die Bruchteilsgemeinschaft Bezug genommen wird.
b) Rechtsstellung des veräußernden Miterben
Rz. 118
Der Veräußerer des Erbteils bleibt trotz Veräußerung seines Erbteils Miterbe, da die Erbenposition mit der Person des Erben untrennbar verknüpft ist, nicht jedoch der vermögensrechtliche Anteil am Nachlass. Die rechtliche Position als Miterbe kann nicht übertragen, sondern nur von Todes wegen erworben werden.
Rz. 119
Der veräußernde Miterbe behält alle nicht veräußerten Rechte sowie sämtliche zuvor begründeten Pflichten und haftet weiter für die Nachlassverbindlichkeiten, §§ 2382, 2385 BGB. Auch steht ihm das Recht zu, die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Hinweis
Ein Erbschein ist auch nach der Veräußerung auf den Namen des veräußernden Erben auszustellen. Auch der Erwerber des Erbteils kann die Erteilung eines Erbscheins beantragen, der wiederum auf den veräußernden Miterben lautet.
Rz. 120
Der Miterbe bleibt befugt, erbrechtliche Gestaltungserklärungen abzugeben, etwa die Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB zu erklären. Der Miterbe kann noch mit Wirkung auch gegen den Erwerber für erbunwürdig erklärt werden, ihm stehen Pflichtteilsrest- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, er kann die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beantragen.
c) Übergang von Mietverträgen gem. § 566 BGB?
Rz. 121
Gehört zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft eine vermietete Immobilie und verkauft ein Miterbe seinen Erbteil, ist hinsichtlich der Frage des Übergangs von Mietverträgen auf den Erwerber als A...