I. Grundzüge
Rz. 207
Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirft bisweilen auch der Nachweis der Gründung der Gesellschaft, ihrer Fortexistenz und der Bestellung der zur Vertretung berufenen Organpersonen auf. In den meisten Staaten der EU ist die Publizitätsrichtlinie insoweit umgesetzt worden, dass aus einem entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister, ggf. sogar in beglaubigter Form, Existenz und Vertretung der Gesellschaft hervorgeht. Dabei werden nicht nur die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen, sondern auch die Art und Weise, in der diese die Gesellschaft vertreten, eindeutig wiedergegeben. I. d. R. wird daher ein entsprechender Auszug genügen, zumal die Beteiligten auf die Publizitätswirkungen vertrauen können (Art. 16 Abs. 5, Abs. 6 EU-GesR-RL).
Rz. 208
Im deutschen Grundbuchrecht ist der Vertretungsnachweis für ausländische Kapitalgesellschaften in der von § 29 Abs. 1 GBO verlangten öffentlichen Form zu führen. Die Beweiserleichterungen des § 32 GBO sind für ausländische Handelsregisterauszüge nicht anwendbar. Die sich ergebenden Beweisschwierigkeiten werden durch das Eingreifen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelöst. Sofern für eine ausländische Gesellschaft ein öffentliches Register existiert, erkennen es deutsche Gerichte an, wenn der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerauszüge geführt wird. Ganz überwiegend wird zudem vertreten, dass eine Notarbescheinigung eines deutschen Notars jedenfalls dann gem. § 21 BNotO ausreicht, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen – obgleich § 21 BNotO hier nicht anwendbar ist – bei einer Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn diese Bescheinigung den für solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht, was für Notare aus dem Bereich des Lateinischen Notariats gilt.
II. Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden im Inland
Rz. 209
Die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde reicht nur so weit wie der Geltungsbereich des Rechts, auf dessen Grundlage die Beurkundung erfolgt ist. Einer durch eine ausländische Behörde ausgestellten öffentlichen Bescheinigung, Beglaubigung oder Urkunde kommt mithin im Inland noch nicht ipso iure die vom deutschen Recht vorgesehene besondere Beweiswirkung öffentlicher Urkunden zu. Immerhin bestimmt aber § 438 Abs. 2 ZPO, dass einer ausländischen Urkunde der volle Beweiswert zukommt, wenn diese legalisiert worden ist.
Rz. 210
Legalisation i.S.d. § 438 Abs. 2 ZPO bedeutet die Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in demjenigen Land, aus dem die Urkunde stammt. Eine erhebliche Erleichterung im Verhältnis zu vielen Staaten ergibt sich insoweit allerdings aus dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961, nach welchem für den Echtheitsnachweis einer Urkunde aus einem Beitrittsstaat in einem anderen Beitrittsstaat allenfalls die Anbringung einer Apostille verlangt werden kann. Zuständig für die Anbringung der Apostille ist eine für die jeweilige Urkundsperson zuständige bestimmte Behörde des Ausstellungsstaates.
Rz. 211
Die Apostille ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, sondern nur nach gerichtlichem bzw. behördlichem Ermessen. Bspw. verzichten die Behörden in Grenzgebieten zur Schweiz regelmäßig auf die Apostille, da sie aufgrund ihrer Erfahrung die Echtheit hinreichend selbst beurteilen können. Das LG Berlin hat entschieden, dass Bescheinigungen des englischen company house im LG-Bezirk auch ohne Apostille anerkannt werden. In der Tat fragt sich, ob bei Urkunden aus dem europäischen Ausland überhaupt noch das regelmäßige Verlangen einer Apostille verhältnismäßig is...