Rz. 207
Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirft bisweilen auch der Nachweis der Gründung der Gesellschaft, ihrer Fortexistenz und der Bestellung der zur Vertretung berufenen Organpersonen auf. In den meisten Staaten der EU ist die Publizitätsrichtlinie insoweit umgesetzt worden, dass aus einem entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister, ggf. sogar in beglaubigter Form, Existenz und Vertretung der Gesellschaft hervorgeht. Dabei werden nicht nur die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen, sondern auch die Art und Weise, in der diese die Gesellschaft vertreten, eindeutig wiedergegeben. I. d. R. wird daher ein entsprechender Auszug genügen, zumal die Beteiligten auf die Publizitätswirkungen vertrauen können (Art. 16 Abs. 5, Abs. 6 EU-GesR-RL).
Rz. 208
Im deutschen Grundbuchrecht ist der Vertretungsnachweis für ausländische Kapitalgesellschaften in der von § 29 Abs. 1 GBO verlangten öffentlichen Form zu führen. Die Beweiserleichterungen des § 32 GBO sind für ausländische Handelsregisterauszüge nicht anwendbar. Die sich ergebenden Beweisschwierigkeiten werden durch das Eingreifen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gelöst. Sofern für eine ausländische Gesellschaft ein öffentliches Register existiert, erkennen es deutsche Gerichte an, wenn der Vertretungsnachweis durch Vorlage öffentlich beglaubigter Registerauszüge geführt wird. Ganz überwiegend wird zudem vertreten, dass eine Notarbescheinigung eines deutschen Notars jedenfalls dann gem. § 21 BNotO ausreicht, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen – obgleich § 21 BNotO hier nicht anwendbar ist – bei einer Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn diese Bescheinigung den für solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht, was für Notare aus dem Bereich des Lateinischen Notariats gilt.