Rz. 209
Die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde reicht nur so weit wie der Geltungsbereich des Rechts, auf dessen Grundlage die Beurkundung erfolgt ist. Einer durch eine ausländische Behörde ausgestellten öffentlichen Bescheinigung, Beglaubigung oder Urkunde kommt mithin im Inland noch nicht ipso iure die vom deutschen Recht vorgesehene besondere Beweiswirkung öffentlicher Urkunden zu. Immerhin bestimmt aber § 438 Abs. 2 ZPO, dass einer ausländischen Urkunde der volle Beweiswert zukommt, wenn diese legalisiert worden ist.
Rz. 210
Legalisation i.S.d. § 438 Abs. 2 ZPO bedeutet die Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in demjenigen Land, aus dem die Urkunde stammt. Eine erhebliche Erleichterung im Verhältnis zu vielen Staaten ergibt sich insoweit allerdings aus dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961, nach welchem für den Echtheitsnachweis einer Urkunde aus einem Beitrittsstaat in einem anderen Beitrittsstaat allenfalls die Anbringung einer Apostille verlangt werden kann. Zuständig für die Anbringung der Apostille ist eine für die jeweilige Urkundsperson zuständige bestimmte Behörde des Ausstellungsstaates.
Rz. 211
Die Apostille ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, sondern nur nach gerichtlichem bzw. behördlichem Ermessen. Bspw. verzichten die Behörden in Grenzgebieten zur Schweiz regelmäßig auf die Apostille, da sie aufgrund ihrer Erfahrung die Echtheit hinreichend selbst beurteilen können. Das LG Berlin hat entschieden, dass Bescheinigungen des englischen company house im LG-Bezirk auch ohne Apostille anerkannt werden. In der Tat fragt sich, ob bei Urkunden aus dem europäischen Ausland überhaupt noch das regelmäßige Verlangen einer Apostille verhältnismäßig ist. Regelmäßig besteht hier bei gewisser Vertrautheit mit Urkunden aus diesem Staat nicht mehr Anlass zu Zweifeln an der Echtheit als bei einer inländischen Urkunde. Der Grad an zusätzlicher Sicherheit aufgrund der ebenfalls im Ausland angebrachten Apostille ist häufig nicht messbar. Das gilt v. a. dann, wenn für die Anbringung der Apostille dieselbe Stelle zuständig ist, wie für die Ausstellung der Urkunde. Schließlich ist zu beachten, dass nach Europäischem Recht (z.B. Art. 61 EuGVVO; EuUrkVO) sowie nach bilateralen Abkommen sowohl eine Legislation als auch eine Apostille entbehrlich sein kann. In diesen Fällen gilt die Echtheitsvermutung des § 437 ZPO entsprechend.