1. Firma der Zweigniederlassung
Rz. 191
Was die Firmierung der Zweigniederlassung angeht, so ist bereits die Bestimmung der hierfür maßgeblichen Rechtsordnung umstritten. Zutreffend wird angenommen, die Firma der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft unterliegt dem am Sitz der Zweigniederlassung geltenden Recht. Die Zweigniederlassung kann auch unter der Firma der Hauptniederlassung handeln, ein Hinweis auf den Sitz der Gesellschaft im Ausland ist nicht erforderlich.
Rz. 192
Entscheidend sind hier die handelsrechtlichen Grundsätze der Firmenklarheit, Firmenwahrheit und der Vermeidung der Irreführung. Beschränkungen bei der Verwendung der Firma der Hauptniederlassung müssen den Anforderungen der Niederlassungsfreiheit standhalten. Anders als z.B. bei einer AG schweizerischen Rechts oder einer Ges.m.b.H. österreichischen Rechts ist eine "limited" oder eine "société à responsabilité limitée" aufgrund des Rechtsformzusatzes deutlich als ausländische Gesellschaft erkennbar. Das dürfte vielfach selbst dann gelten, wenn dieser nicht ausgeschrieben ist. Auch dürfte kaum jemand hinter dieser Firmierung eine persönlich haftende natürliche Person vermuten. Zwar wäre bei einer "Ltd." nicht genau erkennbar, ob es sich um eine limited company englischen, irischen oder vielleicht auch maltesischen oder zypriotischen Rechts handelt. Der betroffene Rechtsverkehr ist jedoch gewarnt, dass es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, und wird sich dann erforderlichenfalls darüber informieren, in welchem Staat die Hauptniederlassung ansässig ist.
Rz. 193
Problematisch sind die Fälle von Gesellschaften aus anderen Staaten. Wer weiß schon, dass es sich bei einer Spólka Akcyjna um eine AG polnischen Rechts handelt? Die Art. 29 ff. EU-GesR-RL lassen aber für die Verpflichtung zu einem Zusatz keinen Raum. Auch diese Gesellschaften können daher im Inland ihre Zweigniederlassung mit dem vollständigen, i.Ü. aber originalen (ggf. in der Schrift romanisierten) Wortlaut ihrer Firma firmieren lassen.
2. Unternehmensgegenstand
Rz. 194
Beim Gegenstand wird zwischen dem Gegenstand der Gesellschaft insgesamt und dem Gegenstand der Zweigniederlassung unterschieden. Der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung kann sich mit dem Gegenstand der Hauptniederlassung decken, muss es aber nicht, sondern kann auch enger gefasst werden. Unzulässig wäre allenfalls ein Gegenstand der Zweigniederlassung, der vom Gegenstand des Unternehmens nicht gedeckt wird, denn die für die Errichtung und Anmeldung der Zweigniederlassung zuständige Geschäftsführung ist nicht befugt, den ihr durch die Gesellschaftssatzung vorgegebenen Aktionsradius auszuweiten.
Rz. 195
Zum Register der Zweigniederlassung ist gem. § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB der Gegenstand der Zweigniederlassung anzumelden. Zudem verlangt § 13g Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, dass der Gegenstand des "Unternehmens" ins Handelsregister einzutragen sei. Da Art. 30 EU-GesR-RL die anzumeldenden Angaben abschließend aufzählt, geht die Verpflichtung zur Anmeldung des Gegenstands des Unternehmens über den Rahmen der Richtlinie hinaus. Damit ist § 13g Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass mit "Gegenstand des Unternehmens" der Gegenstand der Zweigniederlassung gemeint ist.
3. Ständiger Vertreter
Rz. 196
Der ständige Vertreter ist eine Rechtsfigur, welche erstmalig i. R. d. Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie in das deutsche Recht eingeführt worden ist. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem ständigen Vertreter um einen gewillkürten und keinen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft handelt, der keine typisierte handelsrechtliche Vollmacht, wie z.B. der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte, hat. Vielmehr ergibt sich der konkrete Umfang der Vertretungsmacht des ständigen Vertreters aus der ihm erteilten Vollmacht und muss daher in dieser Vollmacht genau bezeichnet werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB ausdrücklich bestimmt, dass nicht nur die Person des ständigen Vertreters einzutragen ist, sondern auch die Art und Weise, in der dieser vertritt (Allein- bzw. Gesamtvertretungsmacht) und der Umfang der Vertretungsmacht.
Rz. 197
Da es sich beim ständigen Vertreter um keinen organschaftlichen, sondern um einen gewillkürten Vertreter handelt, gilt für die Vertretungsmacht nicht das Gesellschaftsstatut, sondern das Vo...