1. Allgemeines
Rz. 202
Nach der erstmaligen Eintragung der Zweigniederlassung sind auch alle späteren Änderungen in Bezug auf die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung anzumelden. Für die Anmeldung und die Nachweise der Änderung gelten im Wesentlichen die gleichen Erfordernisse wie bei der erstmaligen Anmeldung.
2. Anmeldung von Satzungsänderungen
Rz. 203
Gem. § 13g Abs. 4 Satz 2 HGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung einer Satzungsänderung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der neuen Fassung beizufügen, und zwar in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag mit der Bescheinigung eines Notars zu versehen, dass die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen. Dies bereitet dann keine großen Umstände, wenn die Satzungsänderung bei der ausländischen Gesellschaft notariell beurkundet worden ist, z.B. von einem Notar am Sitz der Hauptniederlassung.
Rz. 204
Probleme ergeben sich dann, wenn die Satzungsänderung nach dem für die Gesellschaft maßgeblichen ausländischen Gesellschaftsstatut nicht beurkundungspflichtig ist. Hier gibt es keinen Notar, der quasi als Nebengeschäft die konsolidierte Fassung erstellen kann. Zieht man in diesem Zusammenhang Art. 30 EU-GesR-RL heran, so findet man dort das Erfordernis, neben dem Errichtungsakt und der Satzung der Gesellschaft auch die Änderungen dieser Unterlagen offen zu legen (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b) EU-GesR-RL). Das Erfordernis, dass nach Änderung der Satzung der gesamte Text der neuen Fassung einzureichen ist und eine notarielle Bescheinigung für die Richtigkeit der eingereichten konsolidierten Fassung vorzulegen ist, findet sich dort nicht. Allenfalls kann gem. Art. 32 EU-GesR-RL eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Da die Anforderungen in Art. 30 EU-GesR-RL abschließend sind, muss es daher genügen, dass eine beglaubigte Abschrift des Protokolls mit dem satzungsändernden Gesellschafterbeschluss vorgelegt wird.
3. Löschung der Zweigniederlassung
Rz. 205
In mehreren Fällen verlangten die Registergerichte für die Eintragung der Aufhebung gem. § 13g Abs. 6 HGB die Durchführung eines Liquidationsverfahrens für die Zweigniederlassung, mit den entsprechenden Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern etc. Diese Rspr. übersieht, dass bei der Aufhebung der Zweigniederlassung eine Liquidation nicht stattfinden kann, da die Zweigniederlassung keine liquidationsfähige Einheit darstellt. Der Rechtsträger der Zweigniederlassung bleibt weiterhin bestehen und gibt lediglich seine Niederlassung im Inland auf. Infolge der tatsächlichen Auflösung der Zweigniederlassung ist die (deklaratorische) Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister rückgängig zu machen, indem die zuständigen Organpersonen eine beglaubigte Anmeldung der Auflösung und Beantragung der Löschung zum Handelsregister vornehmen.
Die Auflösung ist gem. §§ 13e Abs. 2 Satz 1, 13g Abs. 6 HGB zum Handelsregister anzumelden. Zur Anmeldung ist weder der für die Zweigniederlassung bestellte ständige Vertreter berufen noch sind hierfür die Gesellschafter zuständig, sondern der Geschäftsführer bzw. der Vorstand der Gesellschaft, also bei einer limited das board of directors. Dieses handelt dann entweder durch den alleinigen director oder, soweit das board mit mehreren Personen besetzt worden sein sollte, durch die Mitglieder des board of directors gemeinsam bzw. ggf. in anderer, statutarisch bestimmter vertretungsbefugter Anzahl. Mit Blick auf die Löschung der Zweigniederlassung einer limited englischen Rechts, deren tatsächlicher Verwaltungssitz allein im Inland liegt, hat das OLG Zweibrücken zutreffend entschieden, dass eine Löschung der Eintragung durch das Registergericht nach § 395 FamFG von Amts wegen erfolgt. Dieser Weg ist gegenüber einer Erzwingung der Anmeldung des Erlöschens der limited nach § 31 Abs. 2 HGB analog vorzugswürdig.
4. Auflösung und Löschung der Gesellschaft im Gründungsstaat
Rz. 206
Unabhängig hiervon isteine Liquidation der Gesellschaft im Gründungsstaat zu beurteilen. Diese vollzieht sich nach den Vorschriften des Gesellschaftsstatuts. Vgl. hierzu Rdn 117 ff.