Rz. 67
Auch die Fähigkeit einer Gesellschaft, die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu erwerben (aktive Beteiligungsfähigkeit), unterliegt grds. ihrem Gesellschaftsstatut. In der Praxis wird ein derartiger Beteiligungserwerb stets möglich sein. Dies dürfte selbst bei uneingeschränkt fortgeltender ultra-vires-Doktrin dann gelten, wenn die Geschäftsführung zur Verfolgung des statutarisch vorgegebenen Gesellschaftszwecks Anteile an einer anderen Gesellschaft erwirbt oder eine Tochtergesellschaft gründet. Anderes mag sich allenfalls bei außergewöhnlich konstruierten Einschränkungen bei der Formulierung des Gesellschaftszwecks in der Satzung ergeben.
Rz. 68
Die Frage, ob eine Beteiligung an einer Gesellschaft auch von einer juristischen Person übernommen werden darf (passive Beteiligungsfähigkeit), unterliegt dagegen dem Gesellschaftsstatut der Zielgesellschaft. Diese Frage ist bei Kapitalgesellschaften einschließlich der GmbH regelmäßig unproblematisch.
Von praktischer Bedeutung ist diese Frage dagegen bei Personengesellschaften. Hier führt die Beteiligung von juristischen Personen zu einer sog. "Typenvermischung". Insoweit gilt Folgendes:
Das Gesellschaftsstatut der Zielgesellschaft entscheidet nicht nur darüber, ob die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft allgemein zulässig ist, sondern auch darüber, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft hierbei ausgeschlossen ist. Dies wurde in der Lit. z.B. für die "Limited & Co. KG" diskutiert. Die Zulässigkeit dürfte heute aber kaum noch ernsthaft bestritten werden. Der Ausschluss einer EU-Gesellschaft von der Beteiligung an einer deutschen KG oder OHG liefe auf eine Diskriminierung der ausländischen Gesellschaft hinaus. Art. 49, 54 AEUV erzwingen damit die Zulässigkeit der "Europäischen Kapitalgesellschaft und Co. KG".
Rz. 69
In gleicher Weise betreffen auch die Regeln, die die Beteiligung einer Ein-Personen-GmbH als einziger Gesellschafter ausschließen (Verbot der doppelstöckigen Ein-Personen-GmbH), regelmäßig nicht die Beteiligungsfähigkeit der Gesellschafterin, sondern die Organisation der Objektgesellschaft. Hier entscheidet dann also ausschließlich das Gesellschaftsstatut der Objektgesellschaft.
Rz. 70
Ob in einer Gesellschaft eine bestimmte Organstellung von einer natürlichen Person eingenommen werden muss oder ob auch eine juristische Person eintreten kann (Organfähigkeit), unterliegt dem für die betroffene Gesellschaft maßgeblichen Gesellschaftsstatut. Daher kann eine deutsche GmbH in einer englischen private limited company die Position eines director einnehmen, nicht aber eine englische private limited company in einer deutschen GmbH Geschäftsführer werden. Theoretisch ist hier auch das Gesellschaftsstatut der Gesellschaft zu beachten, der die Organstellung eingeräumt werden soll. Es ist aber nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Rechtsordnung den Kapitalgesellschaften verbieten sollte, eine derartige Position in ausländischen Gesellschaften einzunehmen. Praktisch bleibt es damit bei der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Gesellschaftsstatuts jener Gesellschaft, deren Organ betroffen ist.