Rz. 89
Der Wechsel des Gesellschafters kann nicht nur kraft rechtsgeschäftlicher Übertragung eintreten. Ein Wechsel kann auch durch Änderungen auf der Vermögensebene erfolgen. Infrage kommen hier folgende Fälle:
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Bei natürlichen Personen tritt mit Tod die Erbfolge ein. Die Folge ist, dass der Geschäftsanteil auf die Erben übergeht, in manchen Rechtsordnungen auch auf den Vermächtnisnehmer, auf den personal repräsentative in Form des Testamentsvollstreckers oder eines gerichtlich bestellten Nachlassverwalters. |
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Wechselt der Gesellschafter den ehelichen Güterstand und tritt bei ihm Gütergemeinschaft ein (durch Eheschließung; durch Abschluss eines Ehevertrags bzw. bei der sog. aufgeschobenen Gütergemeinschaft wie im niederländischen Recht durch Auflösung der Ehe), so kann das Güterrecht vorsehen, dass der Geschäftsanteil in die eheliche Gütergemeinschaft fällt und damit beiden Eheleuten gemeinsam zusteht. |
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Ist der Gesellschafter eine juristische Person, so kann die Vermögenszuordnung wechseln, indem diese verschmolzen oder aufgespalten wird oder einfach nur die Rechtsform wechselt. |
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Schließlich hat in einigen Rechtsordnungen die Löschung der Gesellschaft zur Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft dem Staat bzw. der Krone anfällt. Hierbei handelt es sich – anders als in den vorgenannten Fällen – nicht um eine Änderung der Zuordnung auf vermögensrechtliche Ebene, sondern um ein hoheitliches Anfallsrecht. |
1. Übergang aufgrund von Erbfolge
Rz. 90
Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 bestimmt sich das anwendbare Erbrecht aus deutscher Sicht nach den Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 84 Abs. 2 EuErbVO). Diese sieht vor, dass die Erbfolge nicht dem Heimatrecht des Erblassers unterliegt, sondern dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Etwas anderes gilt dann, wenn dieser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts angeordnet hat (Art. 22 EuErbVO). Das aktuelle Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsrechts kann demgegenüber nicht gewählt werden. Aus dem Erbstatut ergibt sich, wem diese in den Nachlass gefallenen Rechte grds. zustehen sollen, also wer Erbe ist, welche Maßnahmen für den Erwerb des Nachlasses durch den Erben erforderlich sind, ob ein Vermächtnis wirksam ist, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers reichen, welchen Beschränkungen der Erbe bei angeordneter Nacherbfolge unterliegt etc.
Rz. 91
Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsproblemen mit dem Erbstatut kommen, insb. wenn es um die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften und die Kollision des Erbrechts mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der Sondernachfolge geht. Allgemein ist davon auszugehen, dass das Gesellschaftsstatut bestimmt, ob die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters überhaupt fortgesetzt wird und ob bei Fortsetzung der Gesellschaft der Anteil des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass fällt, unmittelbar auf den Erben oder einen Dritten übergeht oder den verbliebenen Gesellschafter anwächst und den Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters ggf. eine Abfindung zusteht. Insoweit kommt dem Gesellschaftsstatut also die Vorrangstellung zu. Des Weiteren entscheidet das Gesellschaftsstatut dann, wenn es die Vererblichkeit bejaht hat, auch darüber, ob eine Testamentsvollstreckung überhaupt möglich ist, ob ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis zum Erwerb des Geschäftsanteils unmittelbar durch den Vermächtnisnehmer führt oder zum Erwerb durch die Erben und die Verpflichtung der Erben zur Folge hat, den Anteil an den Vermächtnisnehmer abzutreten.
2. Übergang aus güterrechtlichen Gründen
Rz. 92
In ähnlicher Weise ist auch das Verhältnis von Gesellschaftsstatut und Güterstatut zu bestimmen. Mit Blick auf das Letztgenannte ist zu beachten, dass am 24.6.2016 die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands verabschiedet wurde. Gleichzeitig wurde mit der Verordnung (EU) 2016/1104 in einem Parallelrechtsakt eine Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erlassen. Beide Verordnungen sind am 28.7.2016 in Kraft getreten (Art. 70 Abs. 1 EUGüVO und Art. 70 Abs. 1 EUPartVO) und seit dem 29.1.2019 anwendbar (Art. 69 Abs. 1 EUGüVO und Art. 69 Abs. 1 EUPartVO).
Aus dem Güterstatut ergibt sich z.B., ob die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben oder ob die Vermögen und ggf. welche Teile des Vermögens gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute werden. Dadurch wird v. a. geregelt, auf welche Weise ihnen das Vermögen zusteht, in welcher Weise sie dieses verwalten und wie sie darüber verfügen können. Insoweit gilt das Güterstatut also ...