Rz. 5

Auf der Klägerseite findet man in der Regel den unmittelbar Geschädigten, den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs.

 

Rz. 6

Zugunsten des Fahrzeugbesitzers spricht die Eigentumsvermutung gem. § 1006 BGB. Die Vermutungswirkung von § 1006 BGB führt dazu, dass der Besitzer nicht durch das bloße Bestreiten in der Aktivlegitimation gezwungen werden kann, Auskünfte über den Erwerb des Fahrzeugs zu erteilen. Den Besitzer kann nur dann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn der Unfallgegner greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorträgt, der Besitzer sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs.[9]

 

Rz. 7

Auf der Beklagtenseite befindet sich zunächst der Pflichthaftpflichtversicherer, gegen den aufgrund von § 115 VVG ein Direktanspruch besteht. Da der Pflichthaftpflichtversicherer ebenso wie Halter und Fahrer, also für Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung, einzutreten hat, genügt es in der Regel bei Streit über die Schadenhöhe, die Klage nur gegen den Haftpflichtversicherer zu richten.

 

Rz. 8

Bei Streit über den Haftungsgrund sollte auch der Fahrer mitverklagt werden, damit er nicht im Haftpflichtprozess als Zeuge aussagen kann.

 

Rz. 9

Demgegenüber ist es ebenso überflüssig wie häufig, die Klage auch gegen den Halter zu richten.

 

Rz. 10

In der Regel ist es unnötig und sogar schädlich, die Klage gegen den Halter zu richten. Wird der Halter mitverklagt, kann er im Wege der Drittwiderklage seine eigenen Ansprüche geltend machen und dann diese Drittwiderklage auf den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ausdehnen, der oft der einzige Zeuge ist.

 

Rz. 11

Die routinemäßig auf den Halter ausgedehnte Klage wird oft damit begründet, dass man befürchtet, der Haftpflichtversicherer sei im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei. Hierzu heißt es jedoch in § 117 Abs. 1 VVG:

Zitat

"Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."

 

Rz. 12

Nur in ganz seltenen Ausnahmen ist die Klageerweiterung auf den Halter sinnvoll,

wenn dieser Beifahrer war und somit als Zeuge in Betracht kommt,
wenn der Versicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls (§ 103 VVG) leistungsfrei sein könnte,
wenn der Versicherer nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme haftet,
wenn der Versicherer nur subsidiär (§ 117 Abs. 3 S. 2 VVG) haftet.
[9] OLG Düsseldorf, 1 U 164/17, NZV 2018, 527 = DAR 2018, 626 = r+s 2019, 232.

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