Rz. 39

Wenn dem Unfallgeschädigten keine Zeugen zur Verfügung stehen, geschieht es häufig, dass die Schadenersatzansprüche an Dritte, meistens an den Ehegatten, abgetreten werden, um dann "in eigener Sache" als Zeuge aussagen zu können. Im Regelfall besteht dann kein Deckungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer;[36] im Übrigen können Versicherer sich gegen diesen "Taschenspielertrick" erfolgreich zur Wehr setzen.

 

Rz. 40

Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten ist zulässig, auch wenn dieser versichert, dass er sich keiner weiteren Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis berühme.[37] Der Bundesgerichtshof führt aus, es sei nicht auszuschließen, dass die Abtretung von vornherein nichtig war oder aufgrund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird. Es diene daher der Rechtssicherheit, wenn über einen einheitlichen Anspruch einheitlich entschieden werde.[38]

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