1. Allgemeine Folgen
Rz. 74
Ist eine landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles Hof i.S.v. § 1 HöfeO, richtet sich ihre Vererbung ausschließlich nach den Sondervorschriften der Höfeordnung. Es erfolgt zwingend ein direkter Übergang auf nur einen Erben gemäß § 4 S. 1 HöfeO. Der Hof gelangt nicht, wie bei einer Vererbung nach § 2049 BGB und im Anwendungsbereich des Grundstückverkehrsgesetzes, zunächst in das Eigentum der Erbengemeinschaft. Die Höfeordnung hat vielmehr eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge zur Folge, die die Gesamtrechtsnachfolge der Erbengemeinschaft nach § 1922 Abs. 1 BGB ausschließt. Zugleich wird hierdurch auch die Testierfreiheit des Erblassers insoweit eingeschränkt, als er über einen Hof nur im Sinne der Höfeordnung verfügen kann. Verfügt der Erblasser in einer den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Weise, so ist die letztwillige Verfügung insoweit nichtig.
Rz. 75
Streitig ist, ob der Hof direkt dem Hoferben zufällt oder die Vorschrift bewirkt, dass sich die Erbengemeinschaft im Zeitpunkt des Erbfalls kraft Gesetzes auseinandersetzt, soweit der Hof betroffen ist. Letztlich führen beide Auffassungen zu demselben Ergebnis, wobei die Begründung der "gesetzlichen Erbauseinandersetzung" bei Lange/Wulff/Lütke-Handjery ohne zugleich einen Durchgangserwerb bei der Erbengemeinschaft anzunehmen, nicht zu überzeugen vermag. Begründen ließe sich diese Auffassung u.U. mit der gesetzlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung auch des Hoferben für alle Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er kein Miterbe geworden ist. Aus § 15 Abs. 1 HöfeO jedoch derart weitgehende Konsequenzen für den Erwerb des Hofeigentums herleiten zu wollen, wäre verfehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Miterben lediglich einen am Hofeswert zu bemessenden Abfindungsanspruch erben und § 4 S. 1 HöfeO einen Ausnahmetatbestand zur Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB darstellt. Ebenso wird der Vorgang auch steuerrechtlich bewertet.
2. Besonderheiten bei Vor- und Nacherbschaft am Hof
Rz. 76
Bei Vor- und Nacherbschaft in den Hof entstehen der Abfindungsanspruch und damit auch der Pflichtteilsanspruch nur einmal, nämlich bei Eintritt des Erbfalls, also nicht erst bei Eintritt der Nacherbfolge. Ab dann läuft auch die Verjährungsfrist.
Problematisch ist das tatsächliche Entfallen der Hofeigenschaft im Zeitraum zwischen Eintritt des Erbfalls und Eintritt der Nacherbfolge. Der Hofvorerbe kann die Hofeigenschaft nicht ohne Zustimmung des Hofnacherben durch Löschung des Hofvermerks herbeiführen. Die Hofeigenschaft kann aber durch Aufgabe der Bewirtschaftung faktisch entfallen. Die Hofeigenschaft entfällt zudem, wenn der Wirtschaftswert unter die in § 1 Abs. 1 und 3 HöfeO genannten Grenzen fällt, jedoch erst wenn die Löschung des Hofvermerks erfolgt. Der BGH vertritt dazu die Auffassung, dass sich die Erbfolge nur nach dem Zeitpunkt des Erbfalls richten kann, nachträgliche Veränderungen also unerheblich für den späteren Übergang auf den Nacherben sind. Das ist dogmatisch richtig, führt aber zu widersinnigen Ergebnissen und einer Benachteiligung von Abkömmlingen, die sich mit Sinn und Zweck der Höfeordnung nicht rechtfertigen lässt.
3. Besonderheiten beim Ehegattenhof
Rz. 77
Der Ehegattenhof ist die einzige Variante gemeinschaftlichen Eigentums beim Hof. Ehegattenhöfe können durch die Aufnahme des Hofes in das Gesamtgut entstehen, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben. Der Hof kann aber auch durch Erklärung der Ehegatten nach § 1 Abs. 2 HöfeO Ehegattenhof werden, wenn die Ehegatten erklären, dass es ein Ehegattenhof sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Rz. 78
Die Erbfolge in einen Ehegattenhof ist in § 8 HöfeO geregelt. Gesetzlicher Hoferbe ist bei einem Ehegattenhof immer der überlebende Ehegatte. Ein Hoferbe kann gemäß § 8 Abs. 2 HöfeO nur gemeinsam bestimmt werden, eine solche Bestimmung nur gemeinsam aufgehoben werden. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Bestimmung getroffen, kann derLetztversterbende nach § 8 Abs. 2 S. 2 HöfeO den Hoferben allein bestimmen.
Die Vorschriften zum Ehegattenhof wurden durch die Neufassung der HöfeO im Jahr 1976 geändert. Bis dahin war der überlebende Ehegatte, aus dessen Familie der Hof nicht stammte, nach dem Tod des anderen Ehegatten, aus dessen Familie der Hof stammte, nur insgesamt Hofvorerbe, § 8 Abs. 1 HöfeO a.F., er verlor also sein Eigentum. Der Hofnacherbe konnte nur von dem Ehegatten bestimmt werden, aus dessen Familie der Hof herrührte. Diese Regelung ist als verfassungswidrig anzusehen, denn der überlebende Hoferbe wurde "lebendig beerbt" Das stellt zweifelsohne einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Die Konstellation führt allerdings...