(1) Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Keinen Wettbewerb stellen reine Kapitalbeteiligungen an börsennotierten Unternehmen mit einer Beteiligung von nicht mehr als 5 % dar.
(2) Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt. Die Entschädigung wird monatlich anteilig ausgezahlt.
(3) Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen. Kommt der Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, so steht dem Arbeitgeber ein vollständiges Zurückbehaltungsrecht an der Entschädigung zu. Im Falle einer Überzahlung infolge eines nicht angerechneten anderweitigen Verdienstes ist der Arbeitnehmer insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Der Einwand der entfallenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Wettbewerbs hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe von 1.000 EUR zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten eines etwaigen Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, es geht es bei einer Veräußerung des Betriebs auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger und der gleichzeitigen Entlassung des Arbeitgebers aus dieser Vereinbarung einverstanden.
(6) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden das gesetzliche Alter für die Altersrente vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat.
(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.