Rz. 34

Sind die Formvorschriften des § 74 HGB nicht gewahrt, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind an das Wettbewerbsverbot gebunden. Gleichwohl die §§ 74 ff. HGB den Grundsatz kennen, dass bestimmte Fehler zu Lasten des Prinzipals/Arbeitgebers gehen, ist die Berufung auf eine solche Nichtigkeit in der Regel nicht treuwidrig.[42] Anderes soll aber dann gelten, wenn der Arbeitgeber den Formmangel selber verschuldet hat.[43]

 

Rz. 35

 

Praxishinweis

Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen inhaltliche Unklarheiten in AGB zu Lasten des Verwenders. Formfehler gehen zwar nur dann zu Lasten des Arbeitgebers, wenn er diese verursacht hat. Dies aber ist schnell der Fall, wenn der Arbeitgeber Herr über das Verfahren zum Vertragsschluss ist, also wie üblich den Vertrag unterschriftsfertig vorlegt. Der Arbeitgeber ist also gut beraten, Wert auf eine vollständige und rechtmäßige Gestaltung des Wettbewerbsverbots zu legen.

[42] BAG v. 26.9.1957, AP Nr. 2 zu § 74 HGB; MüKo-HGB/Thüsing, § 74 Rn 40; Hopt, § 74 Rn 19.
[43] BAG v. 23.11.2004, DB 2005, 671; Hopt, § 74 Rn 19.

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