Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 1
Die Aufnahme einer neuen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist, kann Auswirkungen auf das Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem geschiedenen Ehegatten haben.
I. Neue Partnerschaft der Unterhaltsberechtigten
Rz. 2
Nimmt die Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft auf, in der gemeinsame Kinder geboren werden, so wird dies wegen der sich damit zeigenden Verfestigung i.d.R. zum Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs führen (§ 1579 BGB; siehe § 14 Rdn 268).
Rz. 3
Praxistipp:
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Die Betreuung eines Kindes, das nicht vom Ehemann abstammt, schützt nicht vor der Erwerbsobliegenheit. |
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Zu prüfen ist auch, ob der Berechtigten ein (fiktives) Einkommen wegen Betreuungsleistungen für den Partner angerechnet werden kann. |
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Auch kann wegen des Zusammenlebens u.U. eine Haushaltsersparnis auch auf Seiten des berechtigten Beteiligten im Rahmen der Bedürftigkeit Berücksichtigung finden. |
II. Neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen
Rz. 4
Nimmt der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft auf, aus der Kinder hervorgehen, so ergeben sich daraus nachteilige Auswirkungen für die unterhaltsberechtigte Ehefrau.
Rz. 5
Der jetzt bestehende Unterhaltsanspruch des neu geborenen Kindes genießt gem. § 1609 Nr. 1 BGB Vorrang genießt vor dem Ehegattenunterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau und reduziert damit die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Rz. 6
Zudem führt dies aufgrund des Anspruches der neuen Partnerin aus § 1615l BGB (siehe Rdn 8) – solange dieser besteht – zu einer weiteren Verschiebung der Unterhaltsansprüche zu Lasten der Unterhaltsberechtigten.
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Entweder kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau lediglich den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 3 BGB beanspruchen, während die neue Partnerin mit ihrem Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB im besseren Rang des § 1609 Nr. 2 BGB steht. In diesem Fall ist bei normalen Einkommensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes i.d.R. kein Geld mehr vorhanden, um den nachrangigen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu erfüllen. |
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Kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau sich ebenfalls auf den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB berufen, findet eine Aufteilung des nach Abzug des Kindesunterhaltes noch verfügbaren bereinigten Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach der sog. Dritteltheorie statt. |
Rz. 7
Praxistipp:
Lebt der Unterhaltspflichtige mit der neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt, so kann dies Auswirkungen auf seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt haben (Synergie); dies wirkt sich zugunsten der Unterhaltsberechtigten aus.