Rz. 2

Nimmt die Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft auf, in der gemeinsame Kinder geboren werden, so wird dies wegen der sich damit zeigenden Verfestigung i.d.R. zum Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs führen (§ 1579 BGB; siehe § 14 Rdn 268).

 

Rz. 3

 

Praxistipp:

Die Betreuung eines Kindes, das nicht vom Ehemann abstammt, schützt nicht vor der Erwerbsobliegenheit.
Zu prüfen ist auch, ob der Berechtigten ein (fiktives) Einkommen wegen Betreuungsleistungen für den Partner angerechnet werden kann.
Auch kann wegen des Zusammenlebens u.U. eine Haushaltsersparnis auch auf Seiten des berechtigten Beteiligten im Rahmen der Bedürftigkeit Berücksichtigung finden.[1]
[1] OLG Brandenburg v. 10.11.2015 – 10 UF 210/14, FuR 2016, 302, ebenso OLG Stuttgart v. 4.12.2014 – 16 UF 196/14, juris.

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