a) Grundsätzliches
Rz. 145
Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sind nicht versichert. Der Zweck ist das nicht überschaubare und das unkalkulierbare Risiko einer Strahlenbelastung auszuschließen, welches sich aus einer erweiterten Auslegung des Begriffs "Plötzlichkeit" durch das Reichsgericht ergab. Zu beachten sind teilweise Überschneidungen mit Ziff. 5.1.6 AUB (Kernenergie).
b) Ausgeschlossener Gesundheitsschaden
Rz. 146
Ausgeschlossen sind alle Gesundheitsschäden durch Strahlen. Grundsätzlich sind alle Strahlenarten relevant, z.B. ionisierende Strahlen, Laserstrahlen und auch "Elektrosmog". Auf eine besondere Gefährlichkeit der Strahlen kommt es nicht an, eine mögliche Gesundheitsschädigung darf aber nicht völlig ausgeschlossen sein.
Die Einordnung von Wärmestrahlen ist strittig, da diese nach allgemeinem Sprachgebrauch zu "Verbrennungen" und nicht zu "Verstrahlungen" führen, so dass hier Versicherungsschutz bestehe. Da es sich bei Wärmestrahlen um elektromagnetische Wellen handelt, ist eine Ausnahme vom Ausschluss nicht angezeigt und ein Vergleich zu Sonnenstrahlen, die zu einem Sonnenbrand führen können, ist auch nicht angezeigt. Bei einem Sonnenbrand liegt regelmäßig bereits kein Unfall vor (keine Plötzlichkeit). Dies gilt für die kontaktlose Wärmestrahlung. Bei Berührung übertragene Wärme fällt nicht unter diesen Ausschlusstatbestand.
c) Voraussetzungen der Ausnahme
Rz. 147
Ziff. 5.2.2 AUB enthält selber keinen Wiedereinschluss. Als Ausnahme gelten aber nach Ziff. 5.2.3 AUB solche Gesundheitsschäden, die im Rahmen einer Heilmaßnahme oder eines Eingriffs durch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Maßnahmen eingetreten sind, sofern diese durch ein versichertes Unfallereignis veranlasst waren.
d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 148
Zu den wortgleichen Regelungen nach Ziff. 5.2.2 AUB 10/08/99 und § 2 II (1) AUB 94/88 besteht kein Unterschied. In § 2 (3) c AUB 61 wurde eine kasuistische Aufzählung bestimmter Strahlenarten vorgenommen. Die dort genannten Strahlenarten fallen auch unter den Begriff "Strahlen" der späteren AUB.
Abweichend davon besteht nach § 2 (3) c AUB 61 für den Fall Versicherungsschutz, dass die Ursache der Strahlungseinwirkung ein Unfallereignis war. Auch sind Gesundheitsschäden durch Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüsse ausdrücklich ausgeschlossen.
e) Beweisfragen
Rz. 149
Der VR muss beweisen, dass die Gesundheitsschädigung durch Strahlen verursacht ist, der VN im Fall der Ausnahme, dass die strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Maßnahme unfallbedingt war.