a) Grundsätzliches
Rz. 119
Der Versicherungsschutz bei Luftfahrtunfällen besteht nicht für die genannten, relativ kleinen Personengruppen. Deren Unfallrisiko liegt erheblich über denen des normalen Fluggastbetriebes. Um die Prämien des Massengeschäfts der allgemeinen Unfallversicherung nicht zu belasten wird das Luftfahrtrisiko hier ausgenommen, kann aber durch eine spezielle Luftfahrtunfallversicherung abgedeckt werden. Die ausgeschlossenen Personengruppen werden in den AUB 2020/2014 beispielhaft benannt. Die Beispiele sind nicht abschließend.
Der Fluggast genießt grundsätzlich Versicherungsschutz. Fluggast ist jede Person, die das Luftfahrzeug ausschließlich zur Beförderung nutzt und nicht zu den genannten Personengruppen zählt.
Zu den Luftfahrzeugen gehören alle Flugvorrichtungen, die (als Ganzes) für die Benutzung des Luftraums bestimmt sind und der Eigenschaft der Luft bedürfen, um sich in ihr zu halten; damit sind auch Ballone, Segelflugzeuge, Fallschirme und Hängegleiter (Gleitschirme, Paragleiter etc.) Luftfahrzeuge im Sinne des Ausschlusses.
b) Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes
Rz. 120
Die Regelung gilt für drei Personengruppen. Der Unfall ist ausgeschlossen, wenn die VP ihn
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als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts erleidet, d.h. dieses Luftfahrzeug oder Luftsportgerät beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eigenverantwortlich vom Start bis zur Landung steuert, die hierzu notwendigen Befehle erteilt und dafür die nach deutschem Recht benötigte Erlaubnis besitzt (Pilot etc.). |
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als Besatzungsmitglied, d.h. als Person, die den Luftfahrzeugführer an Bord in seiner Tätigkeit unterstützt und zu Diensten verpflichtet ist, erleidet. Auf tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten kommt es nicht an, entscheidend ist eine entsprechende Absprache vor dem Unfallflug. |
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bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind, erleidet. Erfasst werden nur solche Tätigkeiten, die ohne Flugbewegung nicht denkbar wären (Luftfotografen etc.). Nicht erfasst sind berufliche Tätigkeiten anlässlich eines Fluges, wenn das Fluggerät letztlich nur der Beförderung dient (z.B. bei Politikern und Geschäftsleuten). |
c) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 121
Nach § 4 (3) a AUB 61 sind nur Fluggäste in einem Propeller-, Strahlflugzeug oder einem Hubschrauber versichert.
Mit § 2 I (4) a AUB 88 wird der Versicherungsschutz für Fluggäste von Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen, Luftfahrzeugen ohne Motor sowie beim Fallschirmspringen ausgeschlossen, auf alle anderen Fluggäste hingegen erweitert. In Ziff. 5.1.4 AUB 10/08/99 sind Fluggäste insgesamt versichert. Ausgenommen sind aber Unfälle der VP bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
d) Beweisfragen
Rz. 122
Der VN muss darlegen und beweisen, dass er einen Unfall erlitten hat, während den VR die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes trifft.
Aufgrund der Systematik des § 4 (3) a AUB 61 gilt hier, dass der VN die Eigenschaft als Fluggast eines Propeller- oder Strahlflugzeuges zu beweisen hat und Unklarheiten zu seinen/ihren Lasten gehen.