a) Grundsätzliches
Rz. 123
Unfälle, die die VP als Teilnehmer an Rennen mit Motorfahrzeugen erleidet, sind ausgeschlossen. Es soll das typischerweise bestehende, besonders hohe Unfallrisiko eines eng begrenzten Personenkreises nicht der Versichertengemeinschaft insgesamt aufgebürdet werden. Der Ausschluss wurde neu gestaltet und verständlicher gegliedert. Zudem wurde der Begriff "Rennen" neu eingeführt und definiert. Der Begriff Fahrtveranstaltung ist entfallen.
b) Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes
Rz. 124
Ein Unfall ist ausgeschlossen, wenn die VP ihn als Teilnehmer eines Rennens mit Motorfahrzeugen erleidet.
Als Teilnehmer sind Fahrer, Beifahrer und Insassen des Motorfahrzeugs definiert. Versichert bleiben damit z.B. Zuschauer, Streckenposten und Mechaniker.
Die AUB 2020/2014 definieren ein Rennen als Wettfahrt oder dazugehörige Übungsfahrt, bei dem es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Versichert bleiben damit z.B. Sternfahrten.
Illegale Straßenrennen können auch unter den Ausschluss fallen, wenn ein Mindestmaß an vorheriger Organisation gegeben ist. Daneben greift hier auch Ziff. 5.1.2 AUB. Dafür reicht es nicht aus, wenn ein einzelner Kraftfahrer versucht, im Straßenverkehr Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen oder andere Kraftfahrer wettkampfmäßig zu überholen.
Motorfahrzeuge sind z.B. Autos, Motorräder, Pocket-Bikes, Quads, aber auch Schneemobile, Jetskis, Motorboote oder Luftkissenboote, gleichgültig welche Motorenarten eingesetzt werden, also neben herkömmlichen Verbrennungsmotoren auch Elektromotoren, Gasmotoren etc. Daher sind auch spontane Wettfahrten auf E-Scootern grundsätzlich vom Ausschlusstatbestand erfasst.
Für die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten war es zu den bisherigen AUB strittig, was genau darunter zu verstehen ist. Die wohl h.M. will nur für den Teil der Fahrtveranstaltung, auf dem die absolute Höchstgeschwindigkeit erzielt wird, den Ausschluss anwenden. Durch den im Begriff Rennen enthaltenen Wettbewerbscharakter wird man den Ausschluss jetzt insgesamt für ein Rennen anwenden müssen, also auch für Bereiche, in denen nur eine relative Höchstgeschwindigkeit erreicht wird, z.B. in Kurven. Besteht ein Rennen aus mehreren Etappen, ist jede Etappe gesondert zu betrachten.
Der Ausschluss gilt auch für Trainings- und Übungsfahrten, sofern der Fahrer übt, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen.
c) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 125
Ziff. 5.1.5 AUB 10/08/99 und § 2 I (5) AUB 94/88 sind wortgleich und sprechen von Fahrtveranstaltung statt Rennen.
§ 4 (4) AUB 61 spricht von dem Erfordernis eines ausdrücklichen Einschlusses für das Risiko der Beteiligung an einer Fahrtveranstaltung, so dass die Anwendbarkeit des Ausschlusses auch für Streckenposten oder Mechaniker zumindest fraglich ist; enger gefasst ist der Ausschluss aber, da nur das "Kraftfahrzeug" genannt ist.
d) Beweisfragen
Rz. 126
Nach den allgemeinen Beweisregeln hat der VR das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes darzulegen und zu beweisen. Der Ausschluss greift also nicht ein, wenn unklar bleibt, ob die VP an einem Motor-Cross-Rennen teilgenommen hat oder den Unfall auf der Fahrt zu einem solchen Rennen erlitt.