a) Grundsätzliches
Rz. 166
Die AUB 2020/2014 enthalten den Hinweis, dass es sich beim Schlund um den Eingang der Speiseröhre handelt. Die weiteren Änderungen sind nur redaktionell.
b) Ausgeschlossener Gesundheitsschaden
Rz. 167
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind solche Vergiftungen, die infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund aufgetreten sind. Erfasst werden Giftstoffe jeder Art, auch falsch eingenommene Medikamente oder verdorbene Nahrungsmittel. Entscheidender Gesichtspunkt ist die für ein Gift typische Wirkungsweise.
"Einnahme" ist das willentliche Einverleiben eines Stoffes. Abzustellen ist dabei auf die freiwillige und zielgerichtete Einnahme bzw. Einführung durch den Schlund. Auch versehentliches oder unwissentliches Verschlucken von Gift fällt unter den Ausschluss, soweit das Versehen oder die Unkenntnis die Giftigkeit der Substanz und nicht die Einnahme als solche betrifft. Damit entfällt auch für Opfer von Mordanschlägen (Giftpraline) der Versicherungsschutz.
Sonstige Vergiftungen, z.B. in durch Unfall entstandene offene Wunden an Extremitäten eindringende Gifte, sind versichert.
c) Voraussetzungen der Ausnahme
Rz. 168
Versicherungsschutz besteht hingegen für Kinder, die das X. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ziff. 5.2.5 S. 2 AUB 2014. Ab den AUB 08 hat der GDV keinen Altersvorschlag mehr erteilt, die VR setzen das Alter häufig mit bis zu 14 Jahren an. Vergiftungen durch Nahrungsmittel bleiben aber weiterhin ausgeschlossen.
d) Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 169
Ziff. 5.2.5 AUB 10/08/99 beinhalten im Gegensatz zu § 2 II (4) AUB 94/88 und § 2 (3) c AUB 61 bereits den Wiedereinschluss für Kinder, Ziff. 5.2.5 S. 2 AUB 99, und stellen auf das Zehnte Lebensjahr ab. § 2 (3) c AUB 61 spricht ohne praxisrelevanten Unterschied von Einführen statt Einnehmen.
e) Beweisfragen
Rz. 170
Der VR muss neben dem Nachweis des vergiftungsbedingten Gesundheitsschadens auch nachweisen, dass der Giftstoff durch den Schlund in den Körper gelangt ist. Für die Ausnahme hat der VN das Alter des Kindes zum Einnahmezeitpunkt nachzuweisen, der VR ggf. die Einnahme durch Nahrungsmittel.
Rz. 171
Praxistipp
Versicherte Vergiftungen
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Schlangenbiss |
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Mit einer Spritze verabreichte Giftstoffe |
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Eindringen von Giftstoffen in den Körper durch offene Wunden |
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Der giftige Stoff wird versehentlich geschluckt (überraschende Sprühwolke im Labor), da hier die Einnahme versehentlich (unfreiwillig) erfolgte |
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Zwangsweise Verabreichung von Giftstoffen durch Dritte gegen den Willen der VP |
Ausgeschlossene Vergiftungen
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Verwechslung beim Trinken aus einer Giftflasche statt einer Wasserflasche (Die Einnahme erfolgt hier nicht versehentlich, es liegt nur Unkenntnis der Giftigkeit vor). |
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Vergiftung durch Lebensmittel (aber als Sonderbedingung versicherbar – genau prüfen) |
Beachte
Durch versehentliches Hinunterschlucken von Lauge eingetretene Verätzungen und Verbrennungen sind nicht ausgeschlossen, da es sich nicht um Vergiftungen handelt.