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Der Ausschlusstatbestand der Bewusstseinsstörung ist der praktisch relevanteste Risikoausschluss, insbesondere wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörungen im Straßenverkehr. Der Ausschluss erfasst solche Risiken, die über das normale Unfallrisiko hinausgehen, weil die VP bei den genannten Zuständen nicht in der Lage ist, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen oder überhaupt wahrzunehmen und sich zwecks Vermeidung des Unfalls entsprechend richtig zu verhalten.[184]

In den AUB 2014 entfällt der Ausschluss der Geistesstörung, der bisher mit den Bewusstseinsstörungen verbunden war. Der Ausschlusstatbestand wurde insgesamt stark verändert. Kürzere Sätze, eine klare Gliederung, die Einführung einer Definition des Begriffs Bewusstseinsstörung und Beispiele sollen einer besseren Verständlichkeit dienen.

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