Rz. 173
Bauch- und Unterleibsbrüche (sog. Hernien) sind vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie zumeist auf einer anlagebedingten (angeborenen) oder krankheitsbedingten Bindegewebsschwäche beruhen[311] und genetische Dispositionen bzw. Erkrankungen in den AUB ausgeschlossen sein sollen.
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