aa) Grundsätzliches
Rz. 23
Das Ereignis muss von außen auf den Körper einwirken, wobei es gleichgültig ist, ob der Zusammenstoß mechanischer, chemischer, thermischer oder elektrischer Art ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal werden vornehmlich rein innerorganische Vorgänge vom Unfallbegriff ausgegrenzt. Erleidet also eine VP eine Gesundheitsschädigung, die unmittelbar auf einem Ereignis im Körperinneren beruht, liegt kein Unfall vor, sondern nur ein krankhafter innerer organischer Vorgang.
Ein rein innerer organischer Vorgang ist auch gegeben, wenn das Ereignis nicht durch ein natürliches, sondern durch ein künstlich ersetztes Körperorgan ausgelöst worden ist.
Beispiele für Unfälle zum Merkmal von außen
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Die VP wird von einem umfallenden Baum getroffen. |
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Die VP läuft gegen eine Glastür. |
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Die VP stürzt und verletzt sich durch den Aufprall. |
Keine Unfälle sind:
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Tödlicher Gehirnschlag aufgrund Gefäßerkrankung. |
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Herzinfarkt aufgrund Arterienverschlusses. |
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Sog. Spontanbruch bzw. pathologische Fraktur. |
Rz. 24
Zu beachten ist, dass es für den Unfall allein auf das Ereignis ankommt, welches die geltend gemachte Gesundheitsbeschädigung unmittelbar ausgelöst hat, auch wenn zu Anfang rein körperinnere Vorgänge ursächlich waren.
Beispiel
Eine auf innere organische Ursachen beruhende Ohnmacht führt zum Sturz der VP. Durch den Sturz erleidet sie eine Armfraktur. Ein Unfall liegt vor, da unmittelbarer Auslöser der Fraktur der Sturz war (beachte aber den Ausschlusstatbestand Ziff. 5.1.1 AUB 2020).
bb) Psychisch vermittelte Einwirkung
Rz. 25
Auch eine rein psychisch vermittelte Einwirkung soll nach der Rechtsprechung zur Annahme eines von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses ausreichen. Die a.A. fordert eine – wie auch immer geartete – unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Körper bzw. das Vorliegen eines Ereignisses, welches bei wertender Betrachtung einem Zusammenstoß gleichzusetzen sei. Richtigerweise genügt jede rein psychisch vermittelte Einwirkung von außen. Der Wortsinn von "auf den Körper wirkend" wird dabei nicht überschritten. Vielmehr fehlt eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass nur eine unmittelbare Einwirkung des Ereignisses auf den Körper und nicht auch eine psychisch vermittelte Einwirkung von außen erfasst sein soll. Diese Auslegung berücksichtigt, dass Körper und Psyche letztlich eine sich gegenseitig beeinflussende, untrennbare Einheit bilden und führt auch nicht zur Ausuferung des Versicherungsschutzes, da insbesondere der Ausschlussgrund der psychischen Reaktion zu beachten bleibt (Ziff. 5.2.6 AUB 2020).
Beispiele
Äußere Einwirkung bejaht
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Schock des Fahrers wegen Zerspringen der Windschutzscheibe |
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Schock durch Anblick eines Unfalls |
cc) Mittelbare Einwirkung
Rz. 26
Der direkten Einwirkung von außen hat die Rechtsprechung solche Fälle zugerechnet, in denen die Einwirkung eine Gesundheitsschädigung zwar nur mittelbar verursacht hat, diese Einwirkung die VP aber in eine Situation gezwungen hat, in der sie hilf- bzw. bewegungslos die Gesundheitsschäden erdulden musste. Richtigerweise ist dabei unerheblich, wodurch die Bewegungs- bzw. Hilflosigkeit ausgelöst wurde. Zu beachten bleibt aber, dass nicht jede beliebige Einschränkung der Bewegungsfreiheit genügt, sondern eine "völlige" Hilflosigkeit der VP eingetreten sein muss.
Beispiele
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Ein Bergsteiger erfror, nachdem er durch "Verhängen" des Seils zwar unverletzt geblieben, aber bewegungslos geworden war. |
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Ein Fußgänger stürzte in einen 2,30 m tiefen Straßengraben. Er blieb hierbei unverletzt, konnte sich aber nicht befreien und erfror. |
dd) Irreguläre Eigenbewegung
Rz. 27
Unstrittiger Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Ereignis auch dann von außen auf den Körper wirkt, wenn die VP durch eigene Bewegung eine Kollision ihres Körpers mit der Außenwelt verursacht hat, z.B. gegen ein Hindernis läuft.
Rz. 28
Eine Einwirkung von außen liegt nach allgemeiner Ansicht bei Eigenbewegungen mit regulärem Ablauf nicht vor. Wenn die Eigenbewegung vollständig und in ihrem gesamten Verlauf willensgesteuert und planmäßig abläuft, liegt also kein Unfall vor, z.B. beim Lossprinten während eines Hallenfußballspiels, dem Aufstehen aus der Hocke oder dem Anheben einer Mörtelwanne.