Rz. 67
Problematisch ist seit der BGH-Entscheidung vom 1.4.2015 die Einordnung der Schulter. Wichtig ist dies für die praxisrelevante Problematik der sog. Rotatorenmanschettenruptur.
Bisher wurde überwiegend die Schulter als zu den Gliedmaßen zählend angesehen. Damit waren Leistungen auch für behauptete Verletzungen an der Schulter bei einer erhöhten Kraftanstrengung grundsätzlich versichert. Denkbar ist z.B. eine Muskel- oder Sehnenverletzung bei einem Schmetterschlag im Tennis- oder Badmintonspiel.
Der BGH hat in seiner Entscheidung für die Bedingungsgenerationen mit der Formulierung "Arm" in der Gliedertaxe, wie in Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 2020/2014, entschieden, dass die Schulter nicht zu den Körpergliedern zähle, wobei es in der Entscheidung um die Bewertung der Invalidität ging, nicht um die Frage der erhöhten Kraftanstrengung. Die Einordnung ist medizinisch und anatomisch nicht zu beanstanden, zieht aber für die Einordnung von Schulterverletzungen auf Seiten der versicherten Ereignisse auch die Konsequenz nach sich, dass die Verletzungen möglicherweise nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegen. Die Schulter zählt damit nicht zu den Körpergliedern, ebenso wie der Rumpf.
Viele VR haben ihr Regulierungsverhalten (zunächst) beibehalten und die herrschende Meinung weiterverfolgt. Die Fragestellung ist für die erhöhte Kraftanstrengung durch die Entscheidung des BGH aber gelöst worden, denn er hat das Verständnis des VN so ausgelegt, dass Körperteile die mit Rumpf und Gliedmaßen verbunden sind, vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen.
Hinweis
Damit ist für Zerrungen, Zerreißungen und Verrenkungen im Bereich der Schulter der Versicherungsschutz bei erhöhten Kraftanstrengungen grundsätzlich eröffnet.