Rz. 175

Versicherungsschutz besteht, wenn der Bruch durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden ist. Neben den anlagebedingten Entstehungsformen (innere Ursachen) können im Ausnahmefall Hernien durch von außen kommende gewaltsame Einwirkungen entstehen, also auf einen Unfall zurückzuführen sein. In diesen Fällen ist Versicherungsschutz gegeben. Die Bildung der Bruchpforte muss durch gewaltsame Einwirkung direkt den Bauch- oder Unterleibsbereich erfolgen, während der Austritt innerer Organe im Rahmen natürlicher Abläufe, die zu einer Erhöhung des Bauchinnendrucks führen (Heben schwerer Gegenstände, lang anhaltendes Husten), auch zeitlich nachfolgend geschehen kann.[312]

Als von außen kommende Einwirkung kommt scharfe und stumpfe Gewalt in Frage. Bei den praxisrelevanten Fällen des sog. "Verhebetraumas" und des "Pressbruches" kommt es durch das Anheben, Aufheben, Abstützen, Abwehrens schwerer Gegenstände oder auch durch andauerndes Husten zu einem erhöhten Bauchinnendruck. Versicherungsschutz ist in diesen Konstellationen regelmäßig nicht gegeben.[313]

 

Rz. 176

 

Hinweis

Durch einen Unfall (nicht durch Kraftanstrengung) muss es zu einer Zerreißung gekommen sein, also zur Bildung der Bruchpforte. Treten lediglich innere Organe durch eine bereits bestehende Bruchpforte aus, ist kein Fall des Wiedereinschlusses gegeben.

[312] Terbille-Hormuth, § 23 Rn 199; Wussow/Pürckhauer, § 2 Rn 95.
[313] A.A. Prölss/Martin-Knappmann, 27. Aufl., § 2 AUB 94 Rn 39, wonach auch Pressbrüche im Rahmen eines Verhebetraumas als eine gewaltsam von außen kommende Einwirkung anzusehen seien; LG Berlin v. 14.2.1989 – 7 S 53/88, r+s 1990, 103.

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