I. Einleitung
Rz. 184
Der Bedingungsgeber hat in die AUB 2014 neben den klassischen Leistungsarten Invaliditätsleistung, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Todesfallleistung drei weitere Leistungsarten aufgenommen: Die Unfallrente, Kosten für kosmetische Operationen und Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze. Das Genesungsgeld wurde mit den AUB 2014 aus den Musterbedingungen gestrichen, die Übergangsleistung mit den AUB 2020. Grundsätzlich ist die private Unfallversicherung als Summenversicherung ausgestaltet. Die neu eingebrachten Kostenerstattungen für kosmetische Operationen bzw. Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze besitzen abweichend für die Leistungsberechnung Inhalte von Schadensversicherungen.
Die jeweiligen Leistungsarten sind eigenständig und unabhängig voneinander. Sie müssen jeweils konkret und mit einer versicherten Summe vereinbart sein. Die Unfallrente greift auf Regelungen der Invaliditätsleistung zurück, bleibt aber selbstständig. Bei der Leistungshöhe ist Ziff. 3 AUB 2020/2014 (Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen) zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der VN für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet.
Hinweis
Im konkreten Einzelfall müssen die Bedingungstexte genau geprüft werden, da die VR oftmals kleinere Erweiterungen oder sprachliche Änderungen verwenden. Zur Prüfung der versicherten Leistungsarten reicht der Versicherungsschein alleine nicht aus, manchmal sind Zusatzleistungen im Bedingungstext selber enthalten. Daher muss das Bedingungswerk in jedem Schadenfall vollständig auf die versicherten Leistungen hin kontrolliert werden.
II. Invaliditätsleistung (Ziff. 2.1)
1. Grundsätzliches
Rz. 185
Die Invaliditätsleistung ist die wichtigste Leistungsart der AUB. Sie sichert VN/VP eine finanzielle (Einmal-)Leistung für den Invaliditätsfall zu.
Unter Invalidität versteht man eine unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, § 180 VVG, die Regelung ist abdingbar. Die gesetzliche Regelung entspricht allerdings Ziff. 2.1.1.1 AUB 2020/2014, Ziff. 2.1.1.1. AUB 10/08/99 und § 7 I AUB 94/88.
Hinweis
Für die Invaliditätsleistung sind besondere Fristenregelungen zur Invaliditätsleistung zu beachten. Schon beim Einstieg in einen Leistungsfall sollte die Fristenkontrolle daher höchste Priorität besitzen.
Rz. 186
Die Invaliditätsleistung wurde in den AUB 2014 geändert. Die Änderungen wurden in den AUB 2020 übernommen. In Ziff. 2.1.1.1 AUB sind die Änderungen ohne inhaltliche Relevanz erfolgt. Die Eintrittsfrist wurde auf 15 Monate verlängert, Ziff. 2.1.1.2 AUB und es wurden drei Berechnungsbeispiele in Ziff. 2.1 AUB eingefügt.
Hinweis
Übersicht zur Invaliditätsleistung:
▪ |
dauerhafte Beeinträchtigung (körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit bei AUB 61) |
▪ |
adäquat kausal auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen |
▪ |
über das dritte Unfalljahr hinausgehend |
▪ |
Eintritt binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
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ärztliche Feststellung dem Grunde nach binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
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Geltendmachung beim VR binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
▪ |
Bemessung anhand der Gliedertaxe bzw. außerhalb der Gliedertaxe |
▪ |
mögliche Neubemessung |
2. Voraussetzung der Leistung
a) Unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung
Rz. 187
Die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit bzw. der Arbeitsfähigkeit muss dauerhaft sein. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist, Ziff. 2.1.1.1 AUB 2020/2014. Das war nicht immer in den AUB festgeschrieben und so entwickelte sich das Verständnis, dass eine Beeinträchtigung dauerhaft ist, wenn feststeht, dass die Beeinträchtigung lebenslang andauern wird, oder dies nach dem objektiven Erfahrungs- und Wissensstand im Zeitpunkt der abschließend maßgebenden ärztlichen Beurteilung zu erwarten ist.
Rz. 188
Es sind nur solche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Eintrittsfrist eingetreten sind. Bisher waren dies 12 Monate, nun 15 Monate in den AUB 2020/2014, andere Fristen sind bei den VR aber möglich. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer dauerhaften Schädigung genügt für den Nachweis einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht. Die ärztliche Prognose muss klarstellen, dass eine Änderung der unfallbedingten Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Der Hinweis auf spätere Untersuchungen reicht nicht.
Rz. 189
Strittig ist auch die Frage des Vergleichsmaßstabs für die Ermittlung der dauernden Beeinträchtigung. § 180 VVG lässt diese Fragestellung offen. Die h.M. stellt auf einen Vergleich der Leistungsfähigkeit der VP mit der Leistungsfähigkeit eines gesunden "Durchschnittsmenschen" gleichen Alters und Geschlechts ab. Die Gegenmeinung legt einen subjektiven Maßstab an. Praxisgerecht w...