Rz. 165

Ziff. 5.2.5 AUB 10/08/99 beinhalten im Gegensatz zu § 2 II (4) AUB 94/88 und § 2 (3) c) AUB 61 bereits den Wiedereinschluss für Kinder, Ziff. 5.2.5 S. 2 AUB 99, und stellen auf das Zehnte Lebensjahr ab. § 2 (3) c) AUB 61 spricht ohne praxisrelevanten Unterschied von Einführen statt Einnehmen.

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