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§ 16 Private Unfallversicherung / dd) Irreguläre Eigenbewegung

Andre Naumann
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Rz. 27

Unstrittiger Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Ereignis auch dann von außen auf den Körper wirkt, wenn die VP durch eigene Bewegung eine Kollision ihres Körpers mit der Außenwelt verursacht hat, z.B. gegen ein Hindernis läuft.

 

Rz. 28

Eine Einwirkung von außen liegt nach allgemeiner Ansicht bei Eigenbewegungen mit regulärem Ablauf nicht vor. Wenn die Eigenbewegung vollständig und in ihrem gesamten Verlauf willensgesteuert und planmäßig abläuft, liegt also kein Unfall vor,[33] z.B. beim Lossprinten während eines Hallenfußballspiels,[34] dem Aufstehen aus der Hocke[35] oder dem Anheben einer Mörtelwanne.[36]

 

Hinweis

Kein Unfall sondern eine Eigenbewegung liegt vor, wenn die Eigenbewegung regulär verläuft. Dann ist ein Anspruch über die sog. Unfallfiktion zu prüfen (Ziff. 1.4.1 AUB 2020).

 

Rz. 29

Für die weitere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob die ausgeführte Handlung regelgerecht oder regelwidrig ablief. Bei irregulärem Verlauf der Eigenbewegung der VP können dann Einwirkungen von außen wirken, wenn äußere Umstände zum Abweichen von der geplanten und willensgesteuerten Bewegung führen; z.B. beim Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante[37] oder wenn ein Fuß auf einem stark bremsenden ("stumpfen") Hallenboden kleben bleibt[38] oder bei einem Achillessehnenriss nach Pressball beim Fußballspielen.[39]

 

Rz. 30

 

Praxistipp

Ist es zu einem Sturz der VP gekommen und die Verletzung durch den Sturz verursacht, so sind Erwägungen zu einem regulären oder irregulären Ablauf einer Eigenbewegung überflüssig. Es ist demnach an dieser Stelle gleichgültig, ob der Sturz auf Glatteis, unebenem oder ebenem Boden erfolgte, ob also zuvor eine reguläre oder irreguläre Eigenbewegung vorlag. Wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden durch den Aufprall beim Sturz unmittelbar verursach...

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