Rz. 166

Der VR muss neben dem Nachweis des vergiftungsbedingten Gesundheitsschadens auch nachweisen, dass der Giftstoff durch den Schlund in den Körper gelangt ist. Für die Ausnahme hat der VN das Alter des Kindes zum Einnahmezeitpunkt nachzuweisen, der VR ggf. die Einnahme durch Nahrungsmittel.

 

Rz. 167

 

Praxistipp

Versicherte Vergiftungen

Schlangenbiss
Mit einer Spritze verabreichte Giftstoffe
Eindringen von Giftstoffen in den Körper durch offene Wunden
Der giftige Stoff wird versehentlich geschluckt (überraschende Sprühwolke im Labor), da hier die Einnahme versehentlich (unfreiwillig) erfolgte
Zwangsweise Verabreichung von Giftstoffen durch Dritte gegen den Willen der VP

Ausgeschlossene Vergiftungen

Verwechslung beim Trinken aus einer Giftflasche statt einer Wasserflasche (Die Einnahme erfolgt hier nicht versehentlich, es liegt nur Unkenntnis der Giftigkeit vor).

Vergiftung durch Lebensmittel

(aber als Sonderbedingung versicherbar – genau prüfen)

 

Beachte

Durch versehentliches Hinunterschlucken von Lauge eingetretene Verätzungen und Verbrennungen sind nicht ausgeschlossen, da es sich nicht um Vergiftungen handelt.[298]

[298] BGH v. 13.6.1955 – II ZR 339/53, VersR 1955, 385; LG Heidelberg v. 11.6.1953 – 1 O 45/53, VersR 1953, 283.

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