I. Erklärung der Leistungspflicht (Ziff. 9.1)
Rz. 290
Der VR ist verpflichtet, auf einen Leistungsantrag und nach Vorlage der zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt; für die Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate, § 187 VVG, Ziff. 9.1 AUB 2020/2014, Ziff. 9.1 AUB 10/08/99, § 11 I AUB 94/88 und § 11 AUB 61.
Hinweis
Die Fristen laufen erst nach vollständiger Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen.
Rz. 291
Die Erklärung der Leistungspflicht ist kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern als Information und Meinungsäußerung des VR zu werten, die lediglich zur Fälligkeit des Anspruchs führt. Daher kann der VR grundsätzlich auch nach Erklärung seiner Leistungspflicht möglicherweise zu viel gezahlte Beträge nach § 812 BGB zurückfordern oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens seine Leistungspflicht bestreiten.
II. Beizubringende Unterlagen (Ziff. 9.1)
Rz. 292
Nach Ziff. 9.1 AUB hat der VN den Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen zu erbringen. Bei der Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich den Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Mit dieser Regelung wird § 187 Abs. 1 VVG konkretisiert.
Welche Unterlagen im Einzelfall zum Nachweis des Unfallhergangs oder der Unfallfolgen erforderlich sind, muss individuell geprüft werden. Das können z.B. amtliche Ermittlungsakten, Arztberichte oder Zeugenaussagen sein. Deshalb ist die Fälligkeit für jede Leistungsart gesondert zu prüfen, denn sie kann unterschiedlich ausfallen. Viele VR verzichten in einfacher gelagerten Schadenfällen auf eine formularmäßige Schadenanzeige mit sachdienlichen Fragestellungen. Dies kann zu späteren Nachfragen führen, wenn die Einschätzung dem Sachverhalt nicht gerecht wird. Da die Anforderungen zu den jeweiligen Leistungsarten variieren, wird die Frist zur Erklärung der Leistungspflicht für diese Leistungsart erst mit Eingang der weiteren Unterlagen in Gang gesetzt.
III. Fälligkeit der Leistung (Ziff. 9.2)
Rz. 293
Haben sich der VN und VR über Grund und Höhe eines Anspruchs geeinigt, wird die Leistung innerhalb von zwei Wochen fällig, § 187 Abs. 2 S. 1 VVG. Unterlässt der VR eine Erklärung zur Leistungspflicht, obwohl ihm die erforderlichen Unterlagen vorliegen, so tritt Fälligkeit der Leistung einen Monat plus zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen beim VR ein; beim Invaliditätsanspruch drei Monate plus zwei Wochen, § 187 VVG.
Lehnt der VR den Schaden ab, so treten Fälligkeit und Verzug ein.
Hinweis
Ziff. 9.4 AUB 2014 regelt die Neubemessung, die auch für die Fälligkeit der Leistung relevante Regelungen enthält, aus thematischen Gründen aber bei der Invaliditätsleistung besprochen wird (siehe Rdn 211).
IV. Leistungsabrechnung (Ziff. 9.2)
Rz. 294
Nach Ziff. 9.2 AUB wird die Zahlung nach Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach innerhalb von zwei Wochen fällig. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Leistung des VR ist nicht der Leistungserfolg, sondern die Bewirkung der Leistungshandlung. Die Leistungshandlung ist bewirkt, wenn der Überweisungsauftrag bei genügender Kontodeckung vor Fristablauf beim Geldinstitut eingeht oder ein Scheck vor Fristablauf abgeschickt wird.
V. Vorschuss (Ziff. 9.3)
Rz. 295
Ziff. 9.3 AUB räumt dem VN ein Recht auf eine Vorschusszahlung ein, soweit der Anspruch dem Grunde nach feststeht, die konkrete Höhe der Leistung aber (noch) nicht abschließend bestimmt werden kann. In der Praxis werden Vorschüsse hauptsächlich bei der Invaliditätsleistung verlangt. Der VN muss den Anspruch auf Vorschusszahlung geltend machen, da der VR nicht verpflichtet ist einen Vorschuss von sich aus zu zahlen oder den VN auf seinen Anspruch hinzuweisen. Ein Vorschuss muss in angemessener Höhe gezahlt werden, d.h. in einer Höhe, die sich nach der dem VR bekannten Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt mit Sicherheit als mindestens zu zahlen ergibt. Der Anspruch auf einen Vorschuss kann auch gesondert gerichtlich geltend gemacht werden.
Bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres ist der Vorschuss begrenzt auf die Höhe der versicherten Todesfallleistung.
VI. Verjährung (Ziff. 15)
Rz. 296
Das VVG verzichtet weitgehend auf eigene Vorschriften zur Verjährung. Daher gelten nun auch im Versicherungsrecht umfassend die Regelungen des BGB, wie z.B. hinsichtlich des Beginns der Verjährung, der Hemmung und des Neubeginns. Die Verjährungsf...