Rz. 288

Die VR bieten Versicherungsschutz für Kinder zu einem eigenen Tarif an, der mit dem Erreichen eines fest vereinbarten Alters endet. Danach wird ein Tarif für Erwachsene zugrunde gelegt. Der VN darf frei entscheiden, ob er bei gleicher Prämie die versicherten Summen reduzieren will, oder ob er unter Beibehaltung der bisherigen Summen eine erhöhte Prämie zahlen möchte.

Mit Ziff. 6.1.2 AUB 2014 ist der VR dazu verpflichtet, den VN über das Wahlrecht rechtzeitig zu informieren. Macht der VN dann nicht binnen zweier Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres von seinem Wahlrecht Gebrauch, so gilt die erste Wahlmöglichkeit als vereinbart, also die Anpassung der Summen an die gleichbleibenden Beiträge. Informiert der VR den VN über das Wahlrecht nicht oder so spät, dass dieser es nicht mehr vor Ablauf von zwei Monaten nach Beginn des Versicherungsjahres ausüben kann, so darf dieses Versäumnis des VR nicht zu Lasten des VN gehen, zumal die Umstellung des Vertrags im ausschließlichen Interesse des VR liegt. Daher bleibt die VP für das komplette weitere Versicherungsjahr zum gleichen Tarif mit den bisher vereinbarten Summen versichert.

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