1. Allgemeines
Rz. 299
Mit § 181 VVG besteht für die private Unfallversicherung eine Sonderregelung zur Gefahrerhöhung. Danach können nur solche geänderten Umstände als Gefahrerhöhung gelten, die vorher ausdrücklich als Gefahrerhöhung vereinbart wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine am Beruf der VP orientierte Gefahreneinteilung vorgenommen wird. Andere Kriterien werden üblicherweise nicht berücksichtigt, können aber grundsätzlich auch vereinbart werden.
2. Berufsänderungen
Rz. 300
Nach Ziff. 6.2 AUB hängt der Beitrag von der beruflichen Tätigkeit ab. Der VR ordnet bestimmte Berufe einer Gefahrengruppe zu. Das Berufsgruppenverzeichnis ist individuell vom VR zur erstellen und kann dementsprechend unterschiedlich viele Gruppe enthalten. Aus dieser Aufstellung muss der VN erkennen können, welcher Beruf in welche Gefahrgruppe und damit auch Prämiengruppe einzuordnen ist. Der bloße Hinweis auf eine Liste im Internet genügt den Anforderungen einer Aushändigung nicht.
Wechselte die VP die berufliche Beschäftigung mit der Folge, dass sie nunmehr einer anderen Gefahrengruppe zuzuordnen wäre, muss der VN dies dem VR unverzüglich anzeigen. Als Grundsatz gilt die sog. Beitragskontinuität, d.h. die versicherten Summen werden entsprechend dem gleichbleibenden Beitrag angepasst. Der VN hat aber das Wahlrecht, stattdessen unter Beibehaltung der bisherigen Summen einen geänderten Beitrag zu zahlen.
Nur bei arglistigem Verschweigen einer Gefahrerhöhung können sich weitergehende Folgen ergeben, wobei § 181 VVG offen lässt, was unter "weitergehende Rechte" zu fassen ist. Darunter kann auch das Kündigungsrecht verstanden werden. Mangels Beschränkung des § 181 Abs. 2 S. 2 VVG sind bei Arglist aber weitere Sanktionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste werden nicht als Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung angesehen.
3. Nicht versicherbare Berufe
Rz. 301
Es gibt berufliche Tätigkeiten, die über die allgemeine private Unfallversicherung nicht versichert werden können. Das Risiko z.B. bei Minenräumern, Rennfahrern oder Tierbändigern kann nur durch besondere Abreden und zu speziellen Beiträgen vom VR übernommen werden. Die Rechtslage ist insoweit bislang unklar. Richtigerweise besteht kein Kündigungsrecht des VR nach § 24 Abs. 1 VVG. Es kommt aber ein vollständiger Gefahrausschluss in Betracht, soweit dies ausdrücklich über das Berufsgruppenverzeichnis vereinbart ist.
4. Militäreinsatz
Rz. 302
Mit Ziff. 10.4 AUB 10/08/99, § 4 Abs. 4 AUB 94/88 und § 4 Nr. 5 AUB 61 wurde in früheren Bedingungsgenerationen bei bestimmten Militäreinsätzen der Versicherungsschutz unterbrochen (auch die Beitragszahlung). Nach Beendigung des Kriegsdienstes leben Versicherungsschutz und Beitragsanspruch wieder auf. Das Ruhen des Versicherungsschutzes umfasst, anders als beim Kriegsausschluss, alle Lebenssituationen innerhalb des entsprechenden Zeitraums. Die AUB 2020/2014 sehen eine entsprechende Regelung nicht mehr vor. Das Ruhen des Vertrags gilt nicht für Wehrpflichtige, Reservisten oder den Militärdienst im Frieden.