1. Grundsätzliches
Rz. 185
Die Invaliditätsleistung ist die wichtigste Leistungsart der AUB. Sie sichert VN/VP eine finanzielle (Einmal-)Leistung für den Invaliditätsfall zu.
Unter Invalidität versteht man eine unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, § 180 VVG, die Regelung ist abdingbar. Die gesetzliche Regelung entspricht allerdings Ziff. 2.1.1.1 AUB 2020/2014, Ziff. 2.1.1.1. AUB 10/08/99 und § 7 I AUB 94/88.
Hinweis
Für die Invaliditätsleistung sind besondere Fristenregelungen zur Invaliditätsleistung zu beachten. Schon beim Einstieg in einen Leistungsfall sollte die Fristenkontrolle daher höchste Priorität besitzen.
Rz. 186
Die Invaliditätsleistung wurde in den AUB 2014 geändert. Die Änderungen wurden in den AUB 2020 übernommen. In Ziff. 2.1.1.1 AUB sind die Änderungen ohne inhaltliche Relevanz erfolgt. Die Eintrittsfrist wurde auf 15 Monate verlängert, Ziff. 2.1.1.2 AUB und es wurden drei Berechnungsbeispiele in Ziff. 2.1 AUB eingefügt.
Hinweis
Übersicht zur Invaliditätsleistung:
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dauerhafte Beeinträchtigung (körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit bei AUB 61) |
▪ |
adäquat kausal auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen |
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über das dritte Unfalljahr hinausgehend |
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Eintritt binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
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ärztliche Feststellung dem Grunde nach binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
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Geltendmachung beim VR binnen 15 Monaten nach Unfalltag |
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Bemessung anhand der Gliedertaxe bzw. außerhalb der Gliedertaxe |
▪ |
mögliche Neubemessung |
2. Voraussetzung der Leistung
a) Unfallbedingte, dauerhafte Beeinträchtigung
Rz. 187
Die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit bzw. der Arbeitsfähigkeit muss dauerhaft sein. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist, Ziff. 2.1.1.1 AUB 2020/2014. Das war nicht immer in den AUB festgeschrieben und so entwickelte sich das Verständnis, dass eine Beeinträchtigung dauerhaft ist, wenn feststeht, dass die Beeinträchtigung lebenslang andauern wird, oder dies nach dem objektiven Erfahrungs- und Wissensstand im Zeitpunkt der abschließend maßgebenden ärztlichen Beurteilung zu erwarten ist.
Rz. 188
Es sind nur solche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Eintrittsfrist eingetreten sind. Bisher waren dies 12 Monate, nun 15 Monate in den AUB 2020/2014, andere Fristen sind bei den VR aber möglich. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer dauerhaften Schädigung genügt für den Nachweis einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht. Die ärztliche Prognose muss klarstellen, dass eine Änderung der unfallbedingten Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Der Hinweis auf spätere Untersuchungen reicht nicht.
Rz. 189
Strittig ist auch die Frage des Vergleichsmaßstabs für die Ermittlung der dauernden Beeinträchtigung. § 180 VVG lässt diese Fragestellung offen. Die h.M. stellt auf einen Vergleich der Leistungsfähigkeit der VP mit der Leistungsfähigkeit eines gesunden "Durchschnittsmenschen" gleichen Alters und Geschlechts ab. Die Gegenmeinung legt einen subjektiven Maßstab an. Praxisgerecht wird man beide Ansichten dergestalt kombinieren müssen, dass der objektive Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen als Korrektiv für Zweifelsfälle heranzuziehen ist, bei denen die Beeinträchtigung medizinisch nicht alleine an der VP objektivierbar ist (z.B. durch einen individuellen Seitenvergleich). Die subjektive Beeinträchtigung wird dabei begrenzt durch objektive Kriterien.
b) Fristen
aa) Grundsätzliches
Rz. 190
Im Zusammenhang mit einem möglichen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung ist formell die Einhaltung von drei Fristen zu beachten. Diese sind:
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Eintrittsfrist (bisher Jahresfrist) Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein. |
▪ |
Ärztliche Feststellung Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall muss ein Arzt die Invalidität festgestellt haben. |
▪ |
Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs Innerhalb von 15 Monaten muss die Invalidität beim VR geltend gemacht worden sein. |
Hinweis
Diese grundsätzliche Fristenstruktur mit drei Fristen liegt standardmäßig allen AUB zugrunde. Viele VR bieten geänderte Fristen an mit sehr unterschiedlichen Kombinationen. Die gültigen Bedingungen sind somit stets auf die konkret vereinbarten Fristen hin zu prüfen.
Rz. 191
Galt die Fristenregelung in den AUB 94/88/61 stets als transparent, war dies hinsichtlich der AUB 2008/99 teilweise umstritten. Der BGH sieht die Regelung zu Recht als den Anforderungen an das Transparenzgebot genügend an. Insoweit is...