Rz. 6
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an den aktuellen AUB aus dem Jahr 2020. Viele Aspekte ziehen sich aber – im Ergebnis gleich – auch durch die früheren Bedingungsgenerationen und können, selbst wenn sich die Rechtsprechung auf andere Bedingungswerke bezieht, gleich gehandhabt werden. Die wichtigsten Besonderheiten anderer Bedingungswerke werden genannt, zum Teil mit Hinweisen auf vertiefende Literatur.
Rz. 7
Die AUB 2020 basieren auf den AUB 2014 und entwickeln diese weiter. Die AUB 2014 sind von der Grundstruktur her vergleichbar mit den Vorgängerbedingungen, enthalten aber durch eine komplette Überarbeitung so viele sprachliche und gliederungstechnische Änderungen, dass man diese als neue Bedingungsgeneration einordnen sollte.
Änderungen gibt es vor allem beim erweiterten Unfallbegriff. Zur erhöhten Kraftanstrengung (Ziff. 1.4 AUB 2014, Ziff. 1.4.1 AUB 2020) und dem Ausschluss von Bewusstseinsstörungen (Ziff. 5.1.1) wurden Definitionen in die AUB aufgenommen. Ebenfalls neu sind die Leistungsarten der Ziff. 2.2 (Unfallrente), der Ziff. 2.7 (Kostenerstattung für kosmetische Operationen) und Ziff. 2.8 (Kostenerstattung für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze) in die Musterbedingungen aufgenommen worden. Gestrichen wurde das Genesungsgeld bereits in den AUB 2014, die Übergangsleistung in den AUB 2020. Beide Leistungsarten werden weiterhin von den VR angeboten.
Auffallend und neu ist die Einführung zahlreicher Beispiele in den Bedingungstext. Wie diese rechtlich sauber einzuordnen sind, ist nicht immer eindeutig erkennbar. Nach dem Vorwort der AUB sollen die Beispiele Fachbegriffe erläutern. Die drucktechnische Gestaltung der Muster-AUB ist entsprechend. Es handelt sich aber nicht nur um die Erläuterung von Fachbegriffen, sondern auch um die Veranschaulichung des Bedingungstextes. Dies ist schön erkennbar bei der Beispielsberechnung einer Invaliditätsleistung unter Ziff. 2.1.2.1 bzw. Ziff. 2.1.2.2.1. Unter Ziff. 1.4.1 (Ziff. 1.4 AUB 2014) werden hingegen Beispiele für versicherte Ereignisse genannt. Wie diese Beispiele zu werten sind, wurde bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht erkennbar diskutiert. Dem Vorwort der AUB ist aber auch klar zu entnehmen, dass die Beispiele nicht abschließend zu verstehen sind.
Die Bewertung der Beispiele in den konkret vereinbarten AUB des VR kann daher je nach Inhalt und drucktechnischer Gestaltung unterschiedlich zu bewerten sein.
Rz. 8
Die früheren Bedingungswerke lassen sich in vier Bedingungsgenerationen einteilen:
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AUB 61; |
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AUB 88 und AUB 94; |
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AUB 99; |
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AUB 2008 und AUB 2010. |
Innerhalb einer Generation sind die inhaltlichen Unterschiede nur gering. Beim Umgang mit Verträgen oder Schadenfällen sollte man das konkret versicherte Bedingungswerk des VR der entsprechenden Bedingungsgeneration zuordnen.