1. Grundsätzliches
Rz. 218
Die Leistungsart Unfallrente (UIR) findet sich in den Musterbedingungen AUB 2020/2014. Als Sonderbedingung, vielfach Unfallinvaliditätsrente genannt, war diese Leistungsart seit langem bei vielen VR im Angebot. Sinn ist es, der VP bei besonders schwerwiegenden, unfallbedingten Gesundheitsschädigungen dauerhaft eine Rente zu zahlen. Die UIR steht als selbstständige Leistungsart neben der Invaliditätsleistung, bezieht sich aber teilweise auf deren Regelungen.
2. Voraussetzung der Leistung
Rz. 219
Es muss ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von mindestens X % vorliegen. Bisher werden häufig 50 % vereinbart. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Höhe der Invalidität bemisst sich wie bei der Invaliditätsleistung. Die Schwelle von X % Invalidität muss durch ein einziges Unfallereignis erreicht werden. Nicht ausreichend ist es, wenn durch einen weiteren Unfall die Gesamtinvalidität auf X % steigt. Die Regelungen für die Neufeststellung gelten auch hier, d.h. bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres können VN und VR die Höhe der Invalidität überprüfen lassen.
3. Höhe und Dauer der Leistung
Rz. 220
Die Rentenzahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat des Unfalls bis zur Erklärung der Leistungspflicht als Einmalzahlung, anschließend monatlich im Voraus. Die Höhe der monatlichen Zahlung ist fest vereinbart und daher unabhängig von der genauen Höhe der Invalidität. Die Zahlung endet mit dem Monat, in dem die VP stirbt oder die Neufeststellung einen Invaliditätsgrad von unter X % ergibt. Die Zahlung kann unterbrochen werden, wenn der VR keinen Lebensnachweis der VP erhält. Hat die VP den Nachweis nachträglich erbracht, sind nicht gezahlte Beträge nachzuzahlen.
4. Unterschiede in und zu Sonderbedingungen
Rz. 221
Es gibt am Markt diverse andere UIR-Regelungen, z.B. mit einer lebenslangen Laufzeit, einer Laufzeit nur bis zum (z.B.) 65. Lebensjahr oder mit anderen Schwellwerten, z.B. ab 40 %, 75 % oder gestaffelten Zahlungshöhen. Hier sind die jeweiligen Bedingungstexte auf den genauen Regelungsgehalt zu untersuchen.
Hinweis
Finanziell bedeutsam kann eine Leistungsanpassungsregelung sein, die manche VR anbieten. Danach steigert sich die Rentenleistung jedes Jahr um einen festgeschriebenen Faktor, z.B. 1 %. Damit wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Dauer einer Rentenzahlung sich mit dem zunehmenden Alter der VP verkürzt, der gezahlte Beitrag aber konstant bleibt.
5. Beweisfragen
Rz. 222
Zu den Beweisen wird auf die Beweisfragen zur Invaliditätsleistung verwiesen. Der VN muss zusätzlich den Beweis für das Erreichen der Mindestinvalidität erbringen sowie regelmäßig einen Lebensnachweis vorlegen.