1. Grundsätzliches
Rz. 230
Das Tagegeld ist als Summenversicherung vereinbart und wird daher unabhängig von tatsächlichen Geldeinbußen fällig. Ansprüche auf Lohnfortzahlung, ein Tagegeld der Krankenversicherung oder ein Schadensersatzanspruch sind unbeachtlich und können nicht angerechnet werden.
2. Voraussetzung der Leistung
Rz. 231
Die VP muss unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein. Das ist der Fall, wenn die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit durch die Unfallverletzung ganz oder teilweise eingeschränkt ist. Maßgebend ist die konkrete, zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, nicht der erlernte Beruf oder die Berufsbezeichnung.
Voraussetzung ist eine ärztliche Behandlung, es reichen keine Behandlungen durch einen Heilpraktiker oder Eigenbehandlungen. Der Anspruch ist auf den Zeitraum von Beginn bis Ende der ärztlichen Behandlung beschränkt. Unstrittig gilt die Erstbehandlung durch den Arzt als Behandlungsbeginn. Ein privates Treffen mit einem Arzt, der dabei einen Rat erteilt, reicht nicht aus. Strittig ist, wann das Behandlungsende anzunehmen ist. Ob der Tag des letzten Arztbesuchs als Behandlungsende anzunehmen ist, oder der Zeitpunkt, an dem die ärztlichen Anordnungen enden, ist letztlich eine Beweisfrage. Der Anspruch besteht solange, wie der VN es nachweisen kann.
3. Höhe und Dauer der Leistung
Rz. 232
Die Höhe ergibt sich aus dem vereinbarten Tagessatz und dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, das Tagegeld wird entsprechend abgestuft gezahlt. Nur bei einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit werden 100 % der versicherten Summe fällig, z.B. für Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung. Den Grad der Beeinträchtigung stellt der behandelnde Arzt fest. Eine Überprüfung durch ein Sachverständigengutachten von Seiten des VR ist möglich. Liegen neben der Unfallverletzung auch Krankheiten vor, sind die Regelungen zur Mitwirkung von unfallfremden Krankheiten und Gebrechen anwendbar.
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Die Einschränkung der Bezugsdauer ist möglich, ohne dass dies eine überraschende Klausel darstellt, ebenso wie die Vereinbarung von Karenzzeiten (z.B. erst ab dem 43. Tag der ärztlichen Behandlung).
4. Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 233
Tagegeld ist in Ziff. 2.3 AUB 10/08/99, § 7 III AUB 94/88, § 8 III AUB 61 inhaltlich gleich geregelt. Die Ausnahme bildet § 8 III (2) AUB 61, wonach ohne ärztliche Behandlung Tagegeld beansprucht werden kann, wenn die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Ebenfalls nur in den AUB 61 ist für den Fall der ärztlichen Behandlung ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Kostenerstattung geregelt.
5. Beweisfragen
Rz. 234
Der VN muss seine konkrete, zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, den Grad der Beeinträchtigung und deren Umfang sowie die ärztliche Behandlung nach § 286 ZPO beweisen.