1. Grundsätzliches
Rz. 241
Die Todesfallleistung gewährt einen Anspruch, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zum Tod führt. Der Todesfall ist dem VR innerhalb von 48 Stunden zu melden, Ziff. 2.6.1 AUB verweist dazu auf Ziff. 7.5 AUB. Diese Verpflichtung ist als Obliegenheit ausgestaltet und soll es dem VR ermöglichen, wegen der bevorstehenden Beerdigung oder Einäscherung eine Beweissicherung vorzunehmen. In der Praxis ist die Regelung problembehaftet, aber vielfach im Ergebnis selbst bei Nichtbeachtung unerheblich, da bei Todesfällen oft die Staatsanwaltschaft ermittelt und dann eine gute Beweissicherung erfolgt.
Hinweis
Ein unfallbedingter Todesfall sollte stets sofort dem VR gemeldet werden, am besten telefonisch, um ein weiteres Vorgehen (mögliche Obduktion) abzustimmen.
2. Voraussetzung der Leistung
Rz. 242
Der Tod muss adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Tritt der Tod zeitlich nach einem Unfall ausschließlich wegen einer Erkrankung oder wegen einer überholenden Kausalkette (z.B. weiterer Unfall) ein, wird die Todesfallsumme nicht fällig.
Ist die Todesursache unklar, weil sowohl ein unfallbedingter Tod möglich ist, als auch innere Ursachen (Erkrankungen) alleine zum Tod geführt haben können, ist der Kausalitätsnachweis nicht erbracht. Ebenso ist der Nachweis nicht erbracht, wenn bei einer medizinisch eindeutigen Todesursache unklar bleibt, ob es sich dabei um die Unfallursache oder die Unfallfolge handelt.
Der Tod muss innerhalb eines Jahres eingetreten sein. Die Todesfallleistung und die Invaliditätsleistung schließen sich gegenseitig aus, da eine Invalidität über die ersten 15 Monate nach dem Unfall hinausgehend bestehen muss.
Hinweis
Die Todesfallfrist korrespondierte bis zu den AUB 2010 stets mit der Jahresfrist zum Eintritt der Invalidität. Fallen diese Fristen auseinander, entsteht eine Versorgungslücke beim Berechtigten, wie jetzt in den AUB 2020/2014. Vermutlich handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Bedingungsgebers bei der Änderung der Invaliditätsfrist, dem der VR kulant begegnen dürfte. Im Schadenfall sollte dies angesprochen werden. Leider hat der Bedingungsgeber die Lücke bei der Gestaltung der AUB 2020 nicht beseitigt.
3. Höhe der Leistung
Rz. 243
Bei unfallbedingtem Tod besteht Anspruch auf die vereinbarte Todesfallsumme.
Problematisch ist die Höhe, wenn der Tod wegen einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen nicht ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung entsprechend des jeweiligen Mitwirkungsanteils, basierend auf einer groben Schätzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
4. Unterschiede in den Bedingungsgenerationen
Rz. 244
Die Todesfallleistung ist geregelt in Ziff. 2.6. AUB 10/08/99, § 7 VI AUB 94/88, § 8 I AUB 61. Trotz unterschiedlicher Formulierungen bestehen materiell-rechtlich keine Unterschiede.
5. Beweisfragen
Rz. 245
Der VN bzw. sein Rechtsnachfolger haben Unfall, Tod und Kausalität zwischen Unfall und Tod zu beweisen. Ausschlüsse oder einen Suizid hat der VR zu beweisen. Regelmäßig erfolgt dies über Indizien. Einen Beweis des ersten Anscheins für eine vorsätzliche Selbsttötung gibt es grundsätzlich nicht, es fehlt an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf; eine Selbsttötung ist stets von individuellen Umständen geprägt. Es reicht aber, wenn die Indizien keinen anderen Schluss zulassen, oder wenn der VR alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für einen versicherten Unfall ausschließen kann, also keine sinnvolle Sachverhaltsalternative einen versicherten Unfall ergibt. Dann genügt zur Ablehnung eine Wahlfeststellung zwischen Suizid und einem Ausschlusstatbestand.