An das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Klage nach § 767 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________ (Schuldner)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:
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1. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________ wird |
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für unzulässig erklärt; |
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in Höhe von _________________________ für unzulässig erklärt; |
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bis zum _________________________ für unzulässig erklärt; |
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nur Zug um Zug gegen _________________________ für zulässig erklärt; |
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für den _________________________ (Gläubiger) für unzulässig erklärt; |
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gegen _________________________ (Schuldner) für unzulässig erklärt. |
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2. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. |
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3. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO
beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen wird gebeten,
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO
zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen, weil _________________________.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner und Kläger aus _________________________ einen Anspruch auf _________________________.
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Beweis: |
Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift |
Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit dem Az: _________________________
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Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am _________________________ zugestellt. |
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Beweis: |
Im Bestreitensfall Vorlage der Zustellungsurkunde vom _________________________ |
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Der Beklagte betreibt gegen den Kläger als Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Titel. |
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Beweis: |
Vorlage des Pfändungsprotokolls des Gerichtsvollziehers _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, in beglaubigter Abschrift |
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Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom _________________________, Az: _________________________, in beglaubigter Abschrift |
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Der Beklagte hat mit _________________________ angedroht, aus dem vorbezeichneten Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Titel ist jedoch unzulässig, weil dem Beklagten als Gläubiger der im Vollstreckungstitel verbriefte Anspruch [in Höhe von _________________________] nicht mehr zusteht. |
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Der Kläger hat die dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Forderung am _________________________ durch Zahlung [in Höhe von _________________________] ausgeglichen. |
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Beweis: |
Vorlage des entsprechenden Zahlungsbeleges |
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Die Vollstreckungsforderung ist durch die am _________________________ erklärte Aufrechnung des Klägers nach § 387 BGB mit einer Forderung in Höhe von _________________________ aus _________________________ erloschen. |
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Beweis: |
Aufrechnungserklärung vom _________________________ in beglaubigter Abschrift |
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Dem Kläger stand die Aufrechnungsforderung entgegen der außergerichtlichen Einlassung des Beklagten auch zu, weil _________________________. |
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Beweis: |
_________________________ |
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Der Beklagte hat die im Vollstreckungstitel verbriefte Forderung am _________________________ an _________________________ nach § 398 BGB abgetreten. |
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Beweis: |
_________________________ |
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Die Forderung ist durch Anfechtung am _________________________ erloschen. |
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Beweis: |
_________________________ |
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet sich aus § 769 ZPO. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die in der Anlage beigefügten Urkunden sowie auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung gemäß § 294 ZPO verwiesen. Nachdem sich die Erfolgsaussicht der Klage schon aus den vorgelegten Urkunden ergibt, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Es wird gebeten, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Anhörung des Gläubigers und Beklagten unverzüglich zu entscheiden, da nach der Pfändung die alsbaldige Verwertung droht.
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Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Wert der Vollstreckungsforderung von _________________________ EUR zu bestimmen, da die endgültige Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt wird. |
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Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Wert der Einwe... |