An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner und Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Schuldners:
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1. |
die Zwangsvollstreckung aus _________________________ bis zum _________________________ zu untersagen, |
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2. |
im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungstitel ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, |
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3. |
dem Gläubiger die Kosten dieses Antrages nach § 788 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus _________________________ wegen einer Forderung in Höhe von _________________________. Die Zwangsvollstreckung steht unmittelbar bevor, denn _________________________.
Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen zu untersagen, weil sie eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellt, weil _________________________.
Zum Nachweis der vorstehenden Ausführungen wird vorgelegt:
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Eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom _________________________ |
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Ärztliches Attest des Dr. med _________________________ vom _________________________ |
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[Alternative 1 bei Vollstreckung wegen Zahlungsforderung:] Belange des Gläubigers stehen der vorübergehenden Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Der Gläubiger lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und bedarf des Vollstreckungserlöses derzeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht. Der Schuldner ist grundsätzlich zahlungswillig, sodass auch nicht zu befürchten steht, dass der Gläubiger durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung gänzlich ausfällt.
[Alternative 2 bei Räumungsvollstreckung:] Belange des Gläubigers stehen der vorübergehenden Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Der Gläubiger ist auf die Nutzung des zu räumenden Wohnraums aktuell nicht angewiesen. Ihm stehen anderweitige Räumlichkeiten zur Verfügung. Ein fortwährender und nicht wieder gut zu machender wirtschaftlicher Schaden entsteht dem Gläubiger nicht, da der Schuldner für die fortdauernde Nutzung der Räumlichkeiten eine angemessene Nutzungsentschädigung zahlt.
Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers wird gebeten, über die einstweilige Anordnung unverzüglich und ohne vorherige Anhörung des Gläubigers zu beschließen und im Übrigen antragsgemäß zu entscheiden. Die Erfolgsaussichten des Schutzantrages ergeben sich aus den glaubhaft gemachten Angaben des Schuldners, sodass es angemessen erscheint, die Zwangsvollstreckung zunächst ohne Sicherheitsleistung nach §§ 765a Abs. 1 S. 2, 732 ZPO, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 765a Abs. 2 ZPO wurde bei dem Gerichtsvollzieher gestellt. Die Entscheidung
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liegt noch nicht vor; |
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ist in der Anlage beigefügt. Danach wurde die Vollstreckung für eine Woche aufgeschoben. Es wird daher gebeten, vor Ablauf dieser Frist zumindest über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden. |
Rechtsanwalt.