An das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Klage nach § 771 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________ (Dritten)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:
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1. |
Die Pfändung vom _________________________ durch den (Ober-)Gerichtsvollzieher _________________________, Az: DR II. _________________________, in _________________________ aus dem _________________________ wird für unzulässig erklärt. |
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2. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel in den im Antrag zu 1.) bezeichneten Gegenstand wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. |
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3. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO
beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen, wird gebeten,
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO
zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner aus _________________________ einen Anspruch auf _________________________.
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Beweis: |
Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift |
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Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit dem Az: _________________________ |
Er hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel beauftragt. Dieser hat bei dem Schuldner den aus dem Klageantrag zu 1.) ersichtlichen Gegenstand gepfändet.
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Beweis: |
Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers vom _________________________ in beglaubigter Abschrift |
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Beiziehung der Akten des Gerichtsvollziehers _________________________ in _________________________ Az: DR II _________________________ |
Der gepfändete Gegenstand gehört jedoch nicht zum Vermögen des Schuldners. Vielmehr hat der Kläger als Dritter des Vollstreckungsverfahrens ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO, nämlich _________________________.
Der Kläger hat den Beklagten außergerichtlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen und zur Freigabe des gepfändeten Gegenstandes unter Fristsetzung zum _________________________ aufgefordert. Dieser hat
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die Freigabe mit Schreiben vom _________________________ abgelehnt; |
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die Frist zur Freigabe des gepfändeten Gegenstandes fruchtlos verstreichen lassen. |
Damit ist nunmehr Klage geboten.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet sich aus §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die in der Anlage beigefügten Urkunden sowie auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung gemäß § 294 ZPO verwiesen. Nachdem sich die Erfolgsaussicht der Klage schon aus den vorgelegten Urkunden ergibt, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Es wird gebeten, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Anhörung des Gläubigers und Beklagten unverzüglich zu entscheiden, da nach der Pfändung die alsbaldige Verwertung droht.
Der Streitwert ist gemäß § 6 S. 2 ZPO mit dem Wert des Vollstreckungsgegenstandes von etwa _________________________ EUR zu bestimmen, da dieser geringer ist als der Wert der Vollstreckungsforderung vom _________________________. Auf dieser Grundlage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR eingezahlt und um unverzügliche Zustellung gebeten.
Rechtsanwalt