An das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Klage nach § 826 BGB
In dem Rechtsstreit
des _________________________ (Schuldner)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 826 ZPO
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers,
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1. |
Den Beklagten zu verurteilen, |
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die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, zu unterlassen. |
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die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, in Höhe eines Betrages von _________________________ zu unterlassen. |
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die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, insoweit zu unterlassen, wie die geltend gemachten Zinsen einen Zinssatz von _________________________ überschreiten. |
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2. |
Den Beklagten zu verurteilen, den im vorstehenden Klageantrag genannten Vollstreckungstitel an den Kläger herauszugeben. |
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3. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel in den im Antrag zu 1.) bezeichneten Gegenstand wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt. |
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4. |
Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO
beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen, wird gebeten,
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO
zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner aus _________________________ einen Anspruch auf _________________________.
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Beweis: |
Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift. |
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Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit dem Az: _________________________ |
Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel stellt jedoch einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, weil der Titel objektiv unrichtig ist, ohne dass dies auf einer nachlässigen Prozessführung beruht, weil der Beklagte als Gläubiger um diese Unrichtigkeit weiß und weil der Gläubiger
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sich den Titel in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erschlichen hat und/oder |
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den Titel in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ausnutzt, die die Zwangsvollstreckung als schlechthin unerträglich erscheinen lässt. |
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der angegriffene Vollstreckungstitel ist objektiv unrichtig, weil _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
Hiervon hatte der Kläger auch Kenntnis, was sich daraus ergibt, dass _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
Selbst wenn der Gläubiger seine ursprüngliche positive Kenntnis bestreiten sollte, wird ihm diese Kenntnis durch die vorliegende Klageschrift vermittelt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreicht (BGH NJW 1998, 2818; NJW 1998, 3256).
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Letztlich ist festzustellen, dass sich der Kläger den Titel in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erschlichen hat. Dies ergibt sich daraus, dass:
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der Gläubiger zugesagt hat, aus dem Titel nicht zu vollstrecken, sodass der im Rechtsverkehr unerfahrene Schuldner auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass
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Beweis: |
_________________________ |
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der Gläubiger eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners ausgenutzt hat, die diesen davon abhielt Rechtsmittel einzulegen, weil _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
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der Gläubiger mit Zeugen in strafbarer Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt hat, nämlich _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
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der Gläubiger dem Schuldner vorgespiegelt hat, dass Rechtsmittel erfolglos und allein mit zusätzlichen Kosten verbunden seien. Der Beklagte hat dem Schuldner nämlich am _________________________ im Beisein des _________________________ erläutert _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
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der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Forderung aus einem sittenwidrigen Darlehensvertrag erwirkt hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass er wegen der Schlüssigkeitsprüfung ein Versäumnisurteil nicht hätte erlangen können. Der Beklagte hat unter dem _________________________ mit dem Kläger einen Darlehensvertrag abgeschlossen.
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Beweis: |
_________________________ |
Der Darlehensvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichtig, weil _________________________. Der Beklagte hätte damit in einem K... | |