An das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Klage nach §§ 785, 767 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________ (Schuldner)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________ (vollstreckender Gläubiger)
– Beklagter –
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Klägers:
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1. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________ |
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in das nicht zum Nachlass des _________________________ gehörende Vermögen des Klägers wird für unzulässig erklärt. |
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insbesondere in die folgenden Gegenstände: _________________________ wird für unzulässig erklärt. |
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bis zum _________________________ dahin zu beschränken, dass _________________________. |
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2. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im vorstehenden Antrag bezeichneten Titel in _________________________ am _________________________ durch _________________________ wird für unzulässig erklärt und aufgehoben. |
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3. |
Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, eingestellt. |
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4. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht zu setzenden Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO
beantragt. Sollte er den Anspruch anerkennen, wird gebeten,
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO
zu erlassen und dem Beklagten jeweils die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Eine Verhandlung vor einer Gütestelle hat nicht stattgefunden. Eine Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung erscheint derzeit ausgeschlossen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Beklagte und Gläubiger hatte ursprünglich gegen _________________________ aus _________________________ einen Anspruch auf _________________________.
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Beweis: |
Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift |
Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit dem Az: _________________________
Der ursprüngliche Schuldner ist verstorben und von dem Kläger beerbt worden.
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Beweis: |
Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in _________________________ zu Az: _________________________ |
Die vom Kläger veranlasste Anordnung der
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Nachlassverwaltung |
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Nachlassinsolvenz |
wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in _________________________ mit Beschl. v. _________________________ zu Az: _________________________ mangels Masse abgelehnt.
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Beweis: |
In beglaubigter Abschrift beigefügter Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – in _________________________ |
Der Beklagte hat daraufhin den Titel nach § 727 ZPO auf den Kläger als Schuldner umschreiben lassen und diesem eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt. Anschließend hat der Gläubiger in das nicht zum Nachlass gehörende Eigenvermögen des Klägers vollstreckt.
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Beweis: |
Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ |
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – in _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ |
Das zuständige Vollstreckungsorgan hat den Einwand des Klägers, dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Nachlass gehört, als im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigenden Einwand zurückgewiesen.
Dem Gläubiger wurde mit Schreiben vom _________________________ ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände und deren Verbleib nebst einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachweises übersandt.
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Beweis: |
Beglaubigte Abschrift des Schreibens vom _________________________ nebst Nachlassverzeichnis und eidesstattlicher Versicherung |
Obwohl sich aus dem Verzeichnis ergibt, dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind, hat der Gläubiger die Frist zur Veranlassung der Aufhebung der Pfändung in das Eigenvermögen des Klägers fruchtlos verstreichen gelassen, sodass nunmehr Klage geboten ist.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet sich aus §§ 785, 769 ZPO. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die in der Anlage beigefügten Urkunden sowie auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung gemäß § 294 ZPO verwiesen. Nachdem sich die Erfolgsaussicht der Klage schon aus den vorgelegten Urkunden ergibt, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Wert der Vollstreckungsforderung von etwa _________________________ EUR zu bestimmen, da die endgültige Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begehrt wird. Auf dieser Grundlage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR eingezahlt und um unver...