Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 326
Die Vollstreckungsgegenklage stellt ein Rechtsmittel des Schuldners dar und dient der Durchsetzung der nach der Schaffung des Vollstreckungstitels geänderten Rechtslage. Kläger kann jeder Schuldner sein, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, d.h. auch einer von mehreren Gesamtschuldnern.
Rz. 327
Wenn der Titel auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung lautet, kann der Gläubiger die Vollstreckungsgegenklage auch bei einer Veränderung bezüglich der Gegenleistung nicht erheben, da der Anspruch auf die Gegenleistung für sich genommen aus dem Titel nicht vollstreckt werden kann. Der Gläubiger ist hier auf eine neue Leistungsklage angewiesen, die wegen des geänderten Streitgegenstandes regelmäßig auch möglich und zulässig ist.
Rz. 328
Weder der Vollstreckungsstandschafter noch der Drittschuldner oder ein sonstiger Dritter können die Vollstreckungsgegenklage erheben. Das gilt auch im Falle der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter.
Rz. 329
Beklagter ist der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger, d.h. der Gläubiger, welcher im Titel oder der beigefügten Vollstreckungsklausel als solcher genannt ist.
Rz. 330
Wird die Zwangsvollstreckung von einem im Titel oder der Vollstreckungsklausel nicht genannten Dritten betrieben, so kann hiergegen grundsätzlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wegen eines Verstoßes gegen § 750 ZPO vorgegangen werden, sodass es der Vollstreckungsgegenklage in diesem Fall auch nicht bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung von dem ursprünglichen gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen betrieben wird, nachdem der bei Schaffung des Titels Minderjährige volljährig geworden ist.
Rz. 331
Hinweis
Gibt sich aber der Dritte als Gläubiger aus und droht er unmittelbar mit der Zwangsvollstreckung, so soll nach Auffassung des BGH auch die Vollstreckungsgegenklage zulässig sein, soweit der Schuldner nicht nur geltend macht, dass durch eine im Titel oder der beigefügten Klausel nicht genannte Person vollstreckt wird, sondern darüber hinaus auch Einwendungen gegen den materiellen Anspruch selbst erhebt.
Rz. 332
Bei Gesamthandsgläubigern sind sämtliche zu verklagen. Bei Gesamt- oder Teilgläubigern ist nur derjenige zu verklagen, der die Vollstreckung betreibt.
Rz. 333
Tipp
Die übrigen Gesamt- oder Teilgläubiger können aber gleichzeitig aufgefordert werden, den Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu erklären. Wird dies verweigert, kann die Klage auf diese erweitert werden. Prozessual führt dies häufig zu dem Vorteil, dass diese dem betreibenden Gläubiger nicht als Zeugen zur Verfügung stehen. Allerdings erhöht dieses Vorgehen auch die Kosten bei einem möglichen Unterliegen, da auf der anwaltlich vertretenen Gläubigerseite zumindest die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anfällt.
Rz. 334
Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 S. 1 BGB prozessführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll.