Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 84
Die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO ist eine prozessuale Feststellungsklage. Das Prozessgericht erteilt die Klausel also nicht selbst, sondern stellt nur fest, dass die Erteilung der Klausel zulässig ist. Entsprechend ist der Antrag zu fassen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Anforderungen an eine Klageschrift, §§ 129 ff., 253 ff. ZPO.
Rz. 85
Die Klage ist an keine Frist gebunden. Ebenso wie es im Ermessen des Gläubigers liegt, ob und inwieweit er die Zwangsvollstreckung betreibt, liegt es auch in seinem Belieben zu bestimmen, ob und wann er eine qualifizierte Klausel zur Herstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels beantragt und mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde im Wege der Klauselerteilungsklage vorgeht.
Rz. 86
Als prozessuale Feststellungsklage muss der Kläger grundsätzlich sein besonderes Feststellungsinteresse begründen. Dieses entfällt immer dann, wenn Urkunden zum Nachweis der Bedingung oder der Rechtsnachfolge vorhanden sind. In diesem Fall ist der Gläubiger auf das einfachere und billigere Klauselerteilungsverfahren zu verweisen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Klauselerteilungsverfahren die Voraussetzungen (Bedingungseintritt oder Rechtsnachfolge) ausdrücklich zugestanden hat.
Rz. 87
Das Feststellungsinteresse kann aber auch dann entfallen, wenn sich der Kläger die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ohne größere Schwierigkeiten beschaffen kann.
Rz. 88
Tipp
Beachten Sie hier, dass der Gläubiger in bestimmten Fällen ein Recht auf Akteneinsicht und Erteilung von Urkunden haben kann. Beispielhaft sei auf folgende Normen verwiesen:
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Erteilung von Erbscheinen oder sonstigen Urkunden nach § 792 ZPO für Zwecke der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner einen Anspruch auf Erteilung der Urkunde hätte; |
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nach §§ 13, 357 FamFG besteht ein allgemeines Akteneinsichtsrecht und ein Anspruch auf Erteilung von öffentlich beglaubigten Abschriften aus Gerichtsakten, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; |
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im Handelsregister ist nach § 9 Abs. 1 HGB jedem die Einsicht gestattet, nach § 9 Abs. 4 HGB können auch Ausdrucke erlangt werden; |
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nach § 12 Abs. 1 GBO hat jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, die Möglichkeit, Einsicht ins Grundbuch zu nehmen. Dies schließt das Recht ein, auch die in Bezug genommenen Urkunden einzusehen. Nach § 12 Abs. 2 GBO können dann auch öffentlich beglaubigte Abschriften gefordert werden. |
Rz. 89
In all diesen Fällen kann sich der Gläubiger die erforderlichen Urkunden leicht beschaffen, sodass das Feststellungsinteresse für die Klauselerteilungsklage entfällt.
Rz. 90
Hinweis
Wird die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Erben erhoben, so soll dieser nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheines beantragen könnte, da der Weg über § 792 ZPO einen nicht nur geringfügigen Aufwand begründe und daher nicht vorrangig beschritten werden müsse. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn der Gläubiger im Einzelfall darlegt, weshalb die Beantragung des Erbscheins mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, da grundsätzlich das Klageverfahren teurer ist und auch in diesem Verfahren die Rechtsnachfolge tatsächlich geklärt werden muss.
Rz. 91
Das Feststellungsinteresse entfällt nach der überwiegenden Auffassung dann, wenn der Gläubiger nicht zuvor versucht hat, die Klausel im eigentlichen Klauselerteilungsverfahren vor dem Rechtspfleger zu erhalten. Zwar muss der Antrag insoweit scheitern, als der Gläubiger die Bedingung oder die Rechtsnachfolge im Sinne von §§ 726 Abs. 1, 727 bis 729 ZPO nicht nachweisen kann. Möglich ist jedoch, dass der Schuldner in der dann erforderlichen Anhörung nach § 730 ZPO den Eintritt der Bedingung oder die Rechtsnachfolge ausdrücklich zugesteht.
Rz. 92
Hinweis
Dabei ist lange die Frage streitig gewesen, ob der Schuldner den Eintritt der Bedingung oder der Rechtsnachfolge in seiner Anhörung nach § 730 ZPO ausdrücklich zugestehen muss oder ob auch einem Schweigen in entsprechender Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO diese Geständniswirkung zukommt. Nach einer Auffassung ist § 138 Abs. 3 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung zu bringen, sodass das Schweigen des Schuldners zu einer Geständnisfiktion führt. Nach dieser Auffassung sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO in Ergänzung des 8. Buches heranzuziehen, sodass § 138 Abs. 3 ZPO im Rahmen von § 730 ZPO heranzuziehen ist. Nach anderer Ansicht ist § 138 ZPO auf das kontradiktorische Verfahren und damit auf das Erkenntnisverfahren zugeschnitten und deswegen im Klauselerteilungsverfahren nicht anwendbar. Dem Schuldner sei also nicht bewusst, dass seinem Schweigen eine Geständniswirkung zukommt. Allerdings soll § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 731 ZPO dann wieder Anwendung finden. Der BGH hat diese Streitfrage inzwischen entschieden und § 138 Abs. 3 ZPO für im Klauselverfa...