Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 526
Es handelt sich um ein gewöhnliches Erkenntnisverfahren nach den Regeln der ZPO.
Rz. 527
Der Kläger ist verpflichtet, den Sachverhalt, der das Pfand- und Vorzugsrecht begründet, substantiiert darzulegen, und für den Fall, dass der andere Gläubiger als Beklagter diesen Sachverhalt bestreitet, auch zu beweisen. Als Beweismittel kommen dabei alle Beweismittel nach der ZPO in Betracht. Der Inhaber des Pfand- und Vorzugsrechtes muss dabei nur das Entstehen des Rechtes beweisen.
Rz. 528
Wird vom Beklagten behauptet, dass dieses durch Erfüllung der Forderung erloschen ist, so ist hierfür der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig, der den Vorrang bestreitet.
Rz. 529
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung kann im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn der Kläger nachweist, dass sein Pfand- und Vorzugsrecht dem Pfändungspfandrecht des vollstreckenden Gläubigers vorgeht. In welchem Rang die verschiedenen Rechte zueinander stehen, muss nach § 804 ZPO ermittelt werden. Die vor allem praxisrelevante Regelung ergibt sich dabei aus § 804 Abs. 3 ZPO. Danach geht das zeitlich früher erworbene Pfandrecht dem später begründeten Pfandrecht vor.
Rz. 530
Tipp
Es muss beachtet werden, dass die Geltendmachung eines entstandenen besitzlosen Pfandrechts gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger beschränkt sein kann. So ordnet § 562d BGB an, dass bei der Pfändung einer dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sache, dem betreibenden Gläubiger gegenüber das Vermieterpfandrecht nur für den rückständigen Mietzinses im letzten Jahr vor der Pfändung entgegengehalten werden kann.
Rz. 531
Beispiel
Im Auftrage des G1 pfändet der GV wegen einer titulierten Kaufpreisforderung i.H.v. 4.000,00 EUR in der Wohnung des S eine von dem S in die Wohnung eingebrachte und ihm gehörende alte Märklin-Eisenbahn mit einem geschätzten Verkehrswert von ebenfalls 4.000,00 EUR. Der Vermieter des S, der für die letzten 24 Monate den Mietzins i.H.v. monatlich 200,00 EUR, d.h. 4.800,00 EUR noch nicht erhalten hat, möchte gegen diese Pfändung im Wege der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO vorgehen. Hier kann der Vermieter die vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO wegen § 562d BGB nur für den Mietzins der letzten zwölf Monate vor der Pfändung durch G verlangen, d.h. in Höhe von 12 × 200,00 EUR = 2.400,00 EUR. Im Übrigen setzt sich G durch, der also den 2.400,00 EUR übersteigenden Reinerlös erhält. Der Vermieter hätte sich hier frühzeitig selbst einen Titel verschaffen und aus diesem vollstrecken müssen.