Rz. 18

Die Revision ist gem. § 548 ZPO in der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen, spätestens aber beginnt die Revisionseinlegungsfrist mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils. Gemäß § 549 Abs. 1 ZPO ist die Revision schriftlich einzulegen, wobei die Revisionsschrift insbesondere klar angeben muss, dass Revision eingelegt werde und gegen welches Urteil (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen, bei Revisionen zum BayObLG kann die Revision von jedem bei einem LG, OLG oder BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden (§ 71 EGZPO).

 

Rz. 19

Muster 4: Revisionsschrift

 

Muster: Revisionsschrift

 
Rechtsanwalt Henske Karlsruhe, den 22.4.2019

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

An den

Bundesgerichtshof

– Zivilsenat –

76543 Karlsruhe

Revision

In Sachen

Klaus Müller, Podbielskistr. 50, 30177 Hannover

– Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger –

Prozessbevollmächtigter: RA Henske, Schillerstr. 10, 76123 Karlsruhe

gegen

Franz Schmidt, Leipziger Straße 94, 30324 Hannover

– Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte: 2. Instanz: RAe Müller & Partner, Mozartstr. 4, Celle wegen Zahlung.

Streitwert: 60.000,00 EUR

lege ich hiermit namens und in Vollmacht des Revisionsklägers gegen das am 6.4.2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Celle – Az.: 19 U 51/18 –, zugestellt am 20.4.2019, Revision ein. Von dem vorbezeichneten Berufungsgericht wurde die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Ich werde in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen:

1.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6.4.2019 – Az.: 19 U 51/18 – wird wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird zur Zahlung von 60.000,00 EUR an den Kläger verurteilt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Eine Ausfertigung des angefochtenen Berufungsurteils füge ich anbei. Die Revisionsbegründung folgt in einem gesonderten Schriftsatz.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt

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